Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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Gegnerische Versicherung zahlt nicht – was tun?

Im Alltag entstehen durch Unfälle schnell beträchtliche Schäden. Verursacht ein anderer den Schaden, springt in der Regel dessen Haftpflichtversicherung ein. Doch was passiert, wenn die gegnerische Versicherung nach einem Unfall nicht zahlt? Wir erklären Ihnen, wie Sie sinnvoll vorgehen.

Gegnerische Versicherung zahlt nicht
Was tun, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt? Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Welche Schäden übernimmt die Versicherung?
  2. Was kann ich tun, wenn der Versicherer nicht zahlt?
  3. Wann ist ein Schadensgutachten notwendig? 
  4. Fazit

1. Welche Schäden übernimmt die Versicherung?

Hat Ihnen ein Dritter einen Schaden zugefügt, obwohl dies vermeidbar gewesen wäre, haftet Ihnen die Person grundsätzlich in voller Höhe des entstandenen Schadens. Er muss den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestand.

Gerade bei großen Schäden stellt dies oft eine finanzielle Herausforderung dar und Geschädigte müssen hoffen, dass der Betrag auch wirklich aufgebracht werden kann. Ist der Dritte jedoch haftpflichtversichert, kommt dessen Versicherer für den Schaden auf. 

Aber Vorsicht: Auch wenn der Verursacher haftpflichtversichert ist, bleibt dieser Ihr alleiniger Anspruchsgegner. Sie können nicht direkt auf das Versicherungsunternehmen zugehen und von diesem Ersatz verlangen. Anders ist es im Straßenverkehr. Nach einem Verkehrsunfall mit einem Kfz steht Ihnen ein sog. Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu.

Ohnehin kommt es im Straßenverkehr zu den meisten Haftpflichtprozessen. 

Beispiel: Entsteht Ihnen durch einen Autounfall mit einem anderen PKW ein Totalschaden, zahlt die KFZ-Haftpflichtversicherung des Schädigers. Sie können direkt von dieser Zahlung verlangen. 

Rund 85 % aller deutschen Haushalte sind darüber hinaus privat haftpflichtversichert. Für viele anderen Schäden kommt daher die Privathaftpflichtversicherung Ihres Schädigers auf.

Beispiel 1: Fällt Ihr Nachbar einen Baum, der dabei auf Ihr Haus fällt, kommt grundsätzlich dessen Privathaftpflichtversicherung für den Schaden auf. Als Geschädigter können Sie zunächst allerdings nur Zahlung vom Nachbarn selbst verlangen. Ob dessen Versicherer einspringt, ist für Sie grundsätzlich zweitrangig. 

Beispiel 2: Nimmt Ihnen jemand die Vorfahrt mit dem Fahrrad und verursacht dabei einen Lackschaden, ersetzt die Privathaftpflichtversicherung des Schädigers die Kosten für die Reparatur. Auch hier müssen Sie sich grundsätzlich an den Schädiger selbst halten. 

Die Haftpflichtversicherung ersetzt Sach-, Personen und Vermögensschäden:

  • Sachschäden sind Schäden, die dadurch entstanden sind, dass ein Gegenstand beschädigt oder zerstört wurde. Darunter fällt z.B. die Reparatur des PKW.
  • Personenschäden entstehen durch die Beeinträchtigung der Gesundheit einer Person. Wird eine Person verletzt, werden die erforderlichen Behandlungskosten, Schmerzensgeld sowie ggf. eine Rente gezahlt. Für Sie spielen diese Kosten meist keine große Rolle: In aller Regel kommt zunächst Ihr Unfall- oder Krankenversicherer für sie auf. Anschließend holt dieser sich die Ausgaben beim Haftpflichtversicherer des Schädigers zurück. 
  • Vermögensschäden sind sonstige finanzielle Vermögenseinbußen, ohne dass eine Person verletzt wurde oder ein Sachschaden entstanden ist. Das können beispielsweise die Kosten für die Abschleppung des eigenen PKW oder durch den Schaden angefallene Mietkosten für einen Ersatzwagen sein.

2. Wann kann der gegnerische Versicherer die Zahlung verweigern?

Wann und ob ein Versicherer des Schädigers die Zahlung verweigern kann, hängt von der Art der Haftpflichtversicherung ab. 

Pflichthaftpflichtversicherung (insbes. Kfz-Haftpflicht)

Steht die Schuld Ihres Unfallgegners einmal fest, haben Pflichtversicherer kaum Möglichkeiten, Ihnen die Zahlung zu verweigern. Dies betrifft in erster Linie Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall. Nur in seltenen Ausnahmefällen darf der Versicherer die Zahlung zurückhalten, wie etwa: 

  • Der Verkehrsunfall wurde vorsätzlich verursacht. 
  • Der Versicherer hatte schon mehr als einen Monat vor dem Unfall den Versicherungsvertrag gekündigt und dies der zuständigen Stelle angezeigt (vereinfacht ausgedrückt). Das bedeutet de facto: Der Unfallgegner fuhr ohne Versicherungsschutz und zu höchster Wahrscheinlichkeit auch ohne Zulassung. 
  • Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer. 

In den beiden erstgenannten Fällen kann Ihnen ein Entschädigungsfonds helfen, der gemeinsam von Pflichtversicherern ins Leben gerufen wurde.

In fast allen anderen Fällen muss der Versicherer zahlen – und zwar unabhängig davon, ob der Unfallgegner stets pünktlich seine Prämien gezahlt hat. 

Achtung: Häufigster und aufwendigster Streitpunkt nach einem Unfall ist natürlich der Unfallhergang. Der Versicherer darf die Zahlung verweigern, wenn Ihr Unfallgegner nicht Schuld hatte. Um das Gegenteil zu beweisen, benötigen Sie einen kundigen und erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.

Privathaftpflichtversicherung

Weniger komfortabel ist die Rechtslage abseits von Kfz-Unfällen. Der Versicherer hat hier deutlich mehr Möglichkeiten, seine Zahlungspflicht zu verweigern; so etwa, wenn

  • der „Verursacher“ für den Schaden gar nicht verantwortlich war. 
  • der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Vorsatz ist die bewusste oder gewollte Herbeiführung des Schadens durch den Schädiger. Beispiele hierfür sind z.B. mutwillige Beschädigungen Ihres Eigentums. 
  • der Schädiger grob fahrlässig bei der Entstehung des Schadens gehandelt hat. Hier darf der Versicherer den Betrag in der Regel allerdings nur kürzen. Grob fahrlässig hat die Gegenseite gehandelt, wenn sie bei Entstehung des Schadens die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße missachtet hat. Wann der Dritte grob fahrlässig gehandelt hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls und durch Auslegung zu ermitteln. Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit ist etwa das Fällen eines Baums währen eines aufziehenden Sturms. 
  • der Schädiger seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Dazu gehört die Pflicht, den Schaden umgehend an den Versicherer zu melden.Wird der Schaden verspätet gemeldet, kann der Versicherer die Zahlung in vielen Fällen kürzen oder gar verweigern. Ist Ihnen ein Schaden entstanden, ist es deshalb ratsam, den Schädiger aufzufordern, den Schaden unverzüglich seinem Versicherer zu melden. 
  • der entstandene Schaden die Versicherungssumme übersteigt. Der Versicherer muss dann nur bis zum vereinbarten Betrag zahlen.  
  • der Schaden nicht mit dem versicherten Risiko übereinstimmt. Oft lehnen Haftpflichtversicherer die Regulierung ab, weil das Ereignis im Ausland stattgefunden oder vermeintlich von einer anderen Person verursacht wurde. Hier lohnt es sich, genau in die Bedingungen zu sehen. 

Die Erfahrung zeigt, dass Versicherer diese Ausschlussgründe oft vorschnell annehmen. 

3. Was kann ich tun, wenn der Versicherer nicht zahlt?

Auch hier ist zwischen der Kfz-Pflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung zu unterscheiden. 

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche haben, stehe ich Ihnen kompetent zur Seite. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht bin ich der richtige Ansprechpartner, wenn Sie Schäden ersetzt verlangen möchten. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.

Kfz-Pflichtversicherung

Ist der erste Schock nach einem Unfall überstanden, wird der Schädiger seinen Versicherer benachrichtigen. Sie und Ihr Gegenüber werden jeweils Berichte über die Schadensentstehung einreichen und anschließend wird der Versicherer in den meisten Fällen den entstandenen Schaden ersetzen. Doch was passiert, wenn der gegnerische Versicherer nicht zahlt?

Zunächst einmal hilft Geduld. Die Bearbeitungszeiten sind in solchen Fällen häufig etwas langwieriger. Im ersten Schritt kann es helfen, schriftlich an den Fall zu erinnern. Möglicherweise ist Ihre Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen. Es kann auch sein, dass dem Versicherer Berichte zur endgültigen Klärung des Falles fehlen. Reagiert der Versicherer auf Ihre Nachricht nicht, sollten Sie schriftlich Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen und eine Frist zur Zahlung (angemessen sind oft zwei Wochen) setzen. Ist der Fall eindeutig, wird der Versicherer anschließend den geforderten Betrag zahlen.

Zahlt der Versicherer trotz Fristsetzung nicht, sollten Sie sich spätestens jetzt anwaltliche Hilfe suchen. Der Versicherer hat in den Angelegenheiten umfassende Expertise. Dementsprechend sollte jeder Ihrer weiteren Schritte gut überlegt sein. 

Verweigert der Versicherer weiterhin die Zahlung, können Sie nur noch Klage erheben, um Ihr Recht auf Schadensersatz durchzusetzen. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht habe ich jahrelange Erfahrung mit Klagen gegen Versicherer. Gerne berate ich mit Ihnen die weiteren Schritte Ihres Falls und vertrete Sie vor Gericht. 

Privathaftpflichtversicherung

Abseits von Kfz-Unfällen ist allein der Verursacher Ihr Ansprechpartner und Anspruchsgegner. Ich erlebe in meiner Beratung häufig, dass Verursacher jeglichen Schadensersatz mit der Behauptung ablehnen, der Versicherer habe sich noch nicht gemeldet oder dieser übernehme den Schaden nicht.

Dies spielt für Sie zunächst aber keine Rolle. Der Verursacher ist zum Schadensersatz verpflichtet – ganz egal, ob sein Versicherer ihm den Betrag anschließend erstattet. 

Direkt an den Versicherer können Sie sich zunächst nicht wenden. Dennoch hat es große Vorteile für Sie, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist. Verweigert dieser nämlich die Zahlung oder ist er dazu finanziell nicht in der Lage, können Sie ihn auf den Betrag verklagen und anschließend seinen Anspruch gegen den Versicherer verwerten. Man spricht von der Vollstreckung in den Anspruch. Selbst wenn der Schädiger (etwa aufgrund der Schadensersatzpflicht) insolvent sein sollte, steht nur Ihnen der Anspruch gegen den Versicherer zu. 

So ist sichergestellt, dass die Schadensregulierung nicht an den finanziellen Verhältnissen des Schädigers scheitert.

Fazit – Zahlt der Versicherer nicht, sollten Sie meine Kanzlei kontaktieren

  • Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt Sach-, Personen und Vermögensschäden.
  • Nach einem Kfz-Unfall haben Sie einen direkten Anspruch gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Steht die Schuld des Unfallgegners fest, darf die Zahlung nur in seltenen Ausnahmefällen verweigert werden. Zahlt der Versicherer nicht, sollten Sie meine Kanzlei kontaktieren, eine Zahlungsfrist setzen und ggf. klagen. 
  • Nach Schadensereignissen abseits von Kfz-Unfällen steht Ihnen nur ein Anspruch gegen den Schädiger selbst zu. Ob der private Haftpflichtversicherer des Schädigers die Zahlung verweigert, ist zunächst zweitrangig. 

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20 oder 02205 – 90 10 90. Oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!

Bilderquellennachweis: © motortion | Panthermedia

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