ZAK ZemannAnwaltsKanzlei für Versicherungsrecht

Rufen Sie mich an!

Standort Köln: 0221 – 953 50 20

Standort Rhein-Sieg-Kreis: 02205 – 90 10 90

Ihre Versicherung bestreitet das Vorliegen eines versicherten Unfallereignisses, um nicht zahlen zu müssen oder wirft Ihnen eine Obliegenheitsverletzung zur Begründung der Leistungsfreiheit vor, weil Sie bei Beantragung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht alle Beschwerden und Krankheiten angegeben haben?

Sie möchten eine Aufklärung über Ihre Rechte und Ihre Ansprüche gegen Ihre Versicherung erfolgreich durchsetzen?

Dann sind Sie bei mir genau richtig! Ich berate und vertrete Sie in folgenden Bereichen des Versicherungsrechts:

ZAK ZemannAnwaltsKanzlei für Versicherungsrecht in Köln - Personenversicherung

Personenversicherung

ZAK ZemannAnwaltsKanzlei für Versicherungsrecht in Köln - Sachversicherung

Sachversicherung

  • Hausratversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasserschäden)
  • Gebäudeversicherung (Feuer-, Leitungswasser-, Sturmschäden)
  • Kfz.-Versicherung (Teilkasko-/Vollkaskoschäden einschließlich Entwendung)
  • Betriebliche Inventarversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Rechtsschutzversicherung (Deckungsklagen)
  • Reiserücktrittskostenversicherung

Benötigt man im Versicherungsrecht in jedem Fall einen Anwalt?

Eine Versicherung ist mitunter schnell abgeschlossen. Ob sie sinnvoll ist und im Schadensfall eine Regulierung erfolgt, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Die Versicherungsbedingungen sind für den Laien ein schwieriges Terrain. Ich sehe es als meine Aufgabe an, Sie aus diesem “Labyrinth” mit dem bestmöglichen Erfolg herauszuführen und zwar schon vor Abschluss eines Versicherungsvertrages, um den bestmöglichen Abschluss für Sie zu erzielen und erst Recht im Schadensfall. Schließlich geht es nicht selten spätestens dann um viel Geld. Ihr Geld!

Gerne berate ich Sie (als Privatpersonen oder Unternehmer) bereits im Vorfeld eines beabsichtigten Abschlusses, etwa bei der Wahl der richtigen Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung oder im Rahmen der Überprüfung bestehender privater oder betrieblicher Versicherungen auf Grundlage der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Im Schadensfall begleite ich Sie im Rahmen der Überprüfung und Durchsetzung bestehender Leistungsansprüche, außergerichtlich und nötigenfalls auch gerichtlich im Bereich der Personenversicherungen und Sachversicherungen.

Fazit: Ja! Es besteht zwar kein Zwang, einen Rechtsanwalt zu bemühen. Allerdings können im Bereich des Versicherungsrechts, das bereits viele formale “Fallstricke” bereithält, schnell Fehler passieren, wenn man sich als Laie mit der rechtlichen Materie nicht auskennt.

Spätestens bei einer Deckungsablehnung nach einem Schadensfall ist es unabdingbar, juristischen Rat einzuholen.

Wenn Sie sich also in Ihrem Fall unsicher sind, können Sie gerne ein Beratungsgespräch mit meiner Kanzlei vereinbaren.

Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Fragen im Versicherungsrecht? Ich bin gerne für Sie da!

FAQ Berufs­unfähigkeits­versicherung:

Die häufigsten Gründe, deretwegen die Versicherung die Leistung verweigern darf, sind falsche Angaben bei Vertragsabschluss und das Anzweifeln der Berufsunfähigkeit. Im ersteren Fall beruft die Versicherung sich auf die Pflicht des Versicherungsnehmers, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Im zweiten Fall stützt sie sich auf Beweise, die belegen, dass der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig ist und somit kein Versicherungsfall vorliegt. Weitere im Versicherungsrecht verankerte Gründe sind der vorsätzlich herbeigeführte Schadensfall oder auch eine falsche Beschreibung der beruflichen Tätigkeit.

Versicherer müssen das Risiko eines Schadensfalls kalkulieren – dafür ist es wichtig zu wissen, ob der Versicherungsnehmer einer riskanten Tätigkeit nachgeht. Auch die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem ausgeübten Beruf. Eine Abfrage des Berufs ist durch das Versicherungsrecht gedeckt und erfolgt zum Teil in Form von Berufslisten, in die der Versicherte sich einordnen kann. Oftmals wird jedoch auch eine Tätigkeitsfeldbeschreibung gefordert. Diese sollte wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst kann es zu Problemen im Falle einer Berufsunfähigkeit kommen. Idealerweise ist die Beschreibung möglichst detailliert, damit die Versicherung im Nachhinein nicht behaupten kann, es sei eine falsche Beschreibung angegeben worden.

Ein Unfall muss der zuständigen Versicherung gemeldet werden, damit die Versicherungsansprüche gewährt bleiben. Hat der Unfall nichts mit der Versicherung zu tun, muss er nicht gemeldet werden – ein Schaden etwa, der kein Haftpflichtschaden ist, muss nicht an die Haftpflichtversicherung übermittelt werden. Ein zu spät gemeldeter Unfall kann zu Leistungseinbußen führen, da viele Versicherungen keine rückwirkenden Leistungen gewähren. In der Regel hat der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls 1 bis 3 Monate Zeit, die Versicherung zu informieren. Welche Frist Sie im konkreten Fall beachten müssen, geht aus den jeweiligen vertraglich festgeschriebenen Versicherungsbedingungen hervor – hierzu gibt es keine übergreifende Regelung im Versicherungsrecht. Es gilt jedoch der Grundsatz: Je eher, desto besser. Die Haftpflichtversicherung oder die Unfallversicherung zum Beispiel erfordern eine schnelle Meldung nach Bekanntwerden des Versicherungsfalls.

Vorschädigungen sorgen dafür, dass eine neue Versicherung teurer wird oder nicht gewährt wird. Dennoch ist es keine Lösung, die Vorschädigungen zu verschweigen. Denn dies wäre eine Falschangabe, die dazu führen kann, dass die Versicherung die Leistung verweigert. Besser ist es, Versicherungen zu vergleichen. Je nach Versicherung werden Vorschädigungen unterschiedlich stark gewertet. Ein genauer Vergleich und Wechsel zu einem günstigeren Anbieter kann sich lohnen.

Laut Versicherungsrecht muss eine Schadensmeldung innerhalb der vertraglich festgelegten Frist erfolgen. Ideal ist es, die Versicherung so früh wie möglich zu informieren, damit schnell gehandelt werden kann. Diese Frist beginnt in der Regel zu laufen, wenn der Schadensfall bekannt wird, was nicht mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens übereinstimmen muss. Eine Schadensmeldung muss außerdem den Schaden genau beschreiben und die Geschehnisse realistisch darstellen. Mögliche Zeugen sollten genannt werden, damit gegebenenfalls deren Aussagen einbezogen und überprüft werden können. Des Weiteren muss die Höhe des Schadens bei Bedarf durch einen Gutachter bestätigt werden, welcher von der Versicherung gestellt wird. Bei körperlichen Schäden sollten Sie immer ein Arzt aufsuchen. Dessen Bericht dient der Dokumentierung der Schäden und damit der Beweisführung.

Im Versicherungsrecht ist geregelt, dass ein Versicherungsvertrag schriftlich geschlossen werden muss. Weiterhin müssen alle gefahrerheblichen Umstände bei Vertragsschluss angezeigt werden. Das sind alle Umstände, die die Wahrscheinlichkeit eines Schadens beeinflussen. Für Sie als Versicherten sind außerdem die vereinbarten Bedingungen wichtig. Ein sorgsamer Vergleich möglicher Versicherungen sollte daher vor Vertragsschluss vorgenommen werden, um die optimale Versicherung für den eigenen Bedarf zu finden. Auch Fristen, z.B. für den Schadensfall oder für eine Kündigung, sollten verglichen werden. Überprüfen Sie außerdem, ob es Möglichkeiten der Vertragsanpassung gibt, ohne dass der Vertrag gekündigt werden muss. Dies ist ein deutlicher Vorteil, da in diesem Fall keine erneute Prüfung der gefahrerheblichen Umstände vorgenommen werden muss.

Ihre Vorteile:

  • Langjährige Erfahrung im Versicherungsrecht, Verkehrsrecht und Zivilrecht
  • Kompetente Beratung und Vertretung Ihrer Interessen
  • kurze, zeitgemäße Kommunikationswege
  • Persönliche Nähe zu Ihrem Anwalt
  • Kurzfristige Terminvergabe

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