Einmal abgeschlossen, bewahrt eine Versicherung Sie davor, im Schadensfall sämtliche Kosten tragen zu müssen. Der Versicherungsvertrag und das Kleingedruckte sind für Laien nicht selbsterklärend.
Ausschlussklauseln, Selbstbehalt, Unterversicherung, Gefahrerhöhung und Mitwirkungspflicht im Schadenfall sind 5 typische Fallstricke im Versicherungsvertrag, für die Fachanwalt Michael Zemann seine Mandaten immer wieder sensibilisiert. Was Sie beim Abschluss eines Versicherungsvertrags und im Schadenfall unbedingt beachten sollen erfahren Sie im folgenden Beitrag. Aufmerksam lesen lohnt sich!
Inhalt
- Ausschlussklauseln – was genau ist mitversichert?
- Wie hoch ist der Selbstbehalt?
- Wann ist ein Gegenstand unterversichert?
- Alles beim Alten? Vorsicht bei Gefahrerhöhung
- Welche Mitwirkungspflicht trifft Sie im Schadensfall?
- Fazit
1. Ausschlussklauseln – was genau ist mitversichert?
Selten umfasst eine Versicherung jeden Schadensfall. Um den Haftungsrahmen zu beschränken, werden daher in Versicherungsverträgen sogenannte Ausschlussklauseln vereinbart.
Diese führen dazu, dass bestimmte Schadensfälle nicht vom Versicherer übernommen werden müssen.
Beispiele:
- Im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer Risiken, die sich aus einer vorvertraglichen Erkrankung ergeben, ausschließen. Sie sollten hier auf eine präzise Formulierung im Versicherungsvertrag achten. Eine Beschreibung wie „vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Augenerkrankungen und ihre Folgen“ ist dabei zu pauschal und für Sie ungünstig. Besser ist es, wenn genaue Krankheitsbezeichnungen und Folgen aufgelistet sind, die von der Versicherung ein- bzw. ausgeschlossen sind.
- In einer Hausratversicherung sind oft Schäden ausgeschlossen, die auf Naturereignissen beruhen. Unter Umständen bietet sich dann zusätzlich eine Elementarversicherung an.
Achtung: Nicht alle Ausschlussklauseln sind wirksam! Als Versicherungsnehmer dürfen Ihnen durch die Ausschlussklauseln keine unangemessenen Benachteiligungen entstehen.
Dies ist bei einer privaten Krankenversicherung z.B. der Fall, wenn diese pauschal die Übernahme von Behandlungsmethoden und Arzneimitteln ausschließt, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind.
Lassen Sie Ausschlussklauseln überprüfen, um sicherzugehen, was genau mitversichert ist bzw. was Ihre Versicherung nicht umfasst.
2. Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Spricht der Versicherungsvertrag von Selbstbehalt, ist damit ein Betrag gemeint, den Sie im Schadensfall selbst zu tragen haben. Weitere Bezeichnungen sind Eigenanteil oder Selbstbeteiligung.
Solche Klauseln haben zur Folge, dass der Versicherer nur den Betrag übernehmen muss, der über den Selbstbehalt hinausgeht. Ob Sie einen prozentualen oder absoluten Selbstbehalt vereinbaren, steht Ihnen frei.
Der Vorteil eines Selbstbehalts liegt darin, dass er regelmäßig Ihre Beiträge reduziert.
3. Wann ist ein Gegenstand unterversichert?
Mit einer Unterversicherung (§ 75 VVG) ist der Fall gemeint, dass die versicherte Sache einen höheren Wert hat, als die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. Im Falle des Falls bleiben Sie dann auf einem Teil des Schadens sitzen.
Beispiel: Ihre Hausratversicherung sieht eine Versicherungssumme von 80 000 € vor. Der Wert der versicherten Gegenstände beläuft sich aber auf 100 000 €. Hiermit liegt eine Untersicherung von 20 % vor.
Die Folge ist, dass der Versicherer im Schadensfall grundsätzlich auch nur 80 % des Schadensbetrags übernehmen wird. Die restlichen „untersicherten“ 20 % müssen Sie in diesem Fall selbst tragen.
Bei einem Schaden von 10.000 €, würde Ihr Versicherer 8.000 € übernehmen, die Übernahme der restlichen 2.000 € verbleibt hingegen bei Ihnen.
Eine Untersicherung entsteht häufig mit nachträglicher Wertsteigerung der versicherten Sache oder, wenn die Versicherungssumme zu niedrig vereinbart wurde.
Um einer Untersicherung entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, die Versicherungssumme regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dazu können Sie sogenannte Summenanpassungsklauseln oder Wertzuschlagsklauseln vereinbaren.
Liegt ein Schadensfall vor, werden dann die Versicherungssummen aufgestockt bzw. angepasst, wenn eine Untersicherung gegeben ist.
Eine weitere Möglichkeit bietet der sog. Unterversicherungsverzicht. Hierbei verzichtet der Versicherer darauf, das Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert zu überprüfen. Stattdessen ersetzt er den Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme – auch wenn eine Unterversicherung vorliegt.
Beruft sich Ihr Versicherer auf eine Unterversicherung, sollten Sie Ihren Fall rechtlich prüfen lassen. Sie erreichen mich unter 0221 – 953 50 20 oder per info@anwalt-zemann.de.
Achtung: Auch eine sog. Überversicherung ist für Sie nachteilig. Hier vereinbaren Sie eine Versicherungssumme, die über dem Wert Ihrer Gegenstände liegt. Sie zahlen dann (über Jahre) zu hohe Prämien.
4. Alles beim Alten? Vorsicht bei Gefahrerhöhung
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages können sich Umstände so erheblich verändern, dass der Eintritt des Schadensfalls wahrscheinlicher wird. Man spricht von einer Gefahrerhöhung im Nachhinein (§ 23 VVG).
Ihnen als Versicherungsnehmer ist grundsätzlich verboten, die Gefahr im o.g. Sinne zu erhöhen. Kommt es trotzdem zu einer Gefahrerhöhung, müssen Sie dem Versicherer dies anzeigen. Andernfalls hat der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzuheben (§ 24 VVG).
Das Gesetz definiert die Gefahrerhöhung nicht. Verschiedene Elemente sind jedoch erforderlich, damit eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt:
- Die Grundgefahr muss sich in der Art erhöht haben, dass der Eintritt des Schadensfalls wahrscheinlicher geworden ist.
- Die Schadensauswirkungsgefahr und der damit verbundene potentielle Schadensumfang müssen größer geworden sein.
- Die Vertragsgefahr muss sich erhöht haben, sodass die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme ebenfalls größer geworden ist.
Insgesamt muss eine erhebliche Veränderung der Gefahr gegeben sein, die von gewisser Dauer ist und dazu in der Lage ist, einen neuen Gefahrenverlauf in Gang zu setzen.
Je nach Art der Versicherung haben sich verschiedene Einzelfälle entwickelt, die zu einer Mitteilungspflicht für Sie als Versicherungsnehmers führen.
Eine Gefahrerhöhung ist z.B. dann zu bejahen, wenn
- bei einer Hausratversicherung eine Flüssiggasflasche falsch an eine bestehende Heizungsanlage angeschlossen wird.
- bei einer Wohngebäudeversicherung, wenn geduldet wird, dass das Gebäude von Obdachlosen bewohnt wird, obwohl dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht der Fall war.
- bei einer Einbruch-Diebstahls-Versicherung, wenn die Funktionsfähigkeit einer Alarmanlage nicht wiederhergestellt wird, nachdem diese defekt war.
- bei einer Kfz-Kaskoversicherung, wenn es sich um einen getunten Pkw handelt oder die vereinbarte Kilometerzahl im Laufe des Jahres überschritten wird.
Eine Gefahrerhöhung ist z.B. dann zu verneinen, wenn
- bei einer Hausratversicherung kurz vor Auszug ein defekter Türknauf durch eine einfache Klinke ersetzt wird.
- bei einer Wohngebäudeversicherung,wenn das Gebäude verwahrlost ist, diese Verwahrlosung aber schon vor Vertragsschluss durch den Voreigentümer gegeben war.
5. Welche Mitwirkungspflicht trifft Sie im Schadensfall?
Neben der Mitteilungspflicht bei nachträglicher Gefahrerhöhung können Sie als Versicherungsnehmer weitere Mitwirkungspflichten (rechtlich korrekt: Obliegenheiten) treffen. Diese lassen sich in vorvertragliche und solche, die während der Vertragszeit auftreten, unterteilen:
Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind Sie dazu verpflichtet, dem Versicherer gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen, z.B. bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes. Nur dann ist es dem Versicherer möglich, sein Haftungsrisiko angemessen zu ermitteln.
Während der Vertragslaufzeit haben Sie unter anderem diese Mitwirkungspflichten:
- Sie sind dazu verpflichtet, bei Eintritt eines Schadensfalls diesen innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit anzuzeigen.
- Auch trifft Sie eine Schadensminderungspflicht, d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten.
- Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist für den Übergang Ihres Anspruchs gegen einen Schädiger auf den Versicherer zudem Ihre Mitwirkung nötig (§ 86 Abs. 2 S. 1 VVG). Sie dürfen nicht einfach auf den Anspruch gegen den Schädiger verzichten oder ihn in anderer Weise aufgeben. Stattdessen sind Sie dazu angehalten, mit Eintritt des Schadensfalls alles zu tun, was den Ersatzanspruch oder ein Recht, das der Anspruchssicherung dient, zu wahren.
Beispiel: Bei Ihnen wurde eingebrochen und Sie haben einen Tatverdacht. Unterlassen Sie nun, dies gegenüber der Polizei oder Ihrem Hausratversicherer zu erwähnen, verletzen Sie damit eine Mitwirkungspflicht aus § 86 Abs. 2 VVG. Die Folge kann der Verlust Ihres Anspruchs gegen den Versicherer sein.
Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so spricht man von einer Obliegenheitsverletzung. Die Folgen sind an den Grad Ihres Verschuldens geknüpft, d.h. ob Sie fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Der Versicherer ist unter Umständen nicht mehr verpflichtet, Ihren Schaden zu ersetzen, bzw. kann seine Leistung kürzen. Unter Umständen darf er den Versicherungsvertrag auch auflösen.
Versicherer behaupten häufig vorschnell, dass Sie eine Obliegenheit verletzt hätten, um die Leistung zu kürzen. Eine rechtliche Überprüfung Ihres Falls ergibt dann oft, dass der Versicherer im Unrecht ist.
Sie sollten nun mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht gegen den Versicherer vorgehen. Sie erreichen mich unter 0221 – 953 50 20 oder per info@anwalt-zemann.de.
6. Fazit
Vertraglich vereinbarte Ausschlussklauseln schließen besondere Gefahrensituationen von der Versicherung aus. In solchen Fällen muss der Versicherer nicht leisten.
Selbstbehalt meint den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst zu tragen hat. Der Versicherer übernimmt nur die Kosten, die diesen Betrag übersteigen.
Im Fall einer Untersicherung hat die versicherte Sache einen höheren Wert, als die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. Der Versicherer darf seine Leistung kürzen.
Verändern sich Umstände im Nachhinein, die die Gefahr eines Schadenseintritts wahrscheinlicher machen, müssen Sie diese anzeigen.
Bei Abschluss des Vertrags, während der Laufzeit und im Falle eines Schadens treffen Sie zahlreiche Mitwirkungspflichten.
Haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20 oder 02205 – 90 10 90. Oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!
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