Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

Ihre Vorteile
  • Langjährige Erfahrung im Versicherungsrecht, Verkehrsrecht & Zivilrecht
  • Kompetente Beratung & Vertretung Ihrer Interessen
  • kurze, zeitgemäße  Kommunikationswege – Persönliche Nähe zu Ihrem Anwalt
  • Kurzfristige Terminvergabe
Mehr lesen

Die Gebäudeversicherung zahlt nicht – Was können Sie jetzt tun?

Eine Gebäudeversicherung kann helfen, die Reparatur oder den Wiederaufbau zu finanzieren.

gebaeudeversicherung-zahlt-nicht
Ihre Gebäudeversicherung zahlt nicht? Holen Sie sich jetzt Hilfe von einem Anwalt für Versicherungsrecht. Rufen Sie an unter 0221 – 953 50 20. Wir helfen Ihnen gerne!

Aber was, wenn der Versicherer sich quer stellt – und im schlimmsten Fall: die Gebäudeversicherung zahlt nicht?

Feuer, Wasserrohrbruch oder Sturmschäden sind ein Alptraum für Hauseigentümer und können sehr hohe Kosten verursachen. Auf diesen bleiben Sie im schlimmsten Fall aber selbst sitzen.

Was können Sie jetzt tun?

Die wichtigsten Fragen klären wir in diesem Beitrag:

Inhalt

  1. Was ist eine Gebäudeversicherung?
  2. Bei welchen Schäden zahlt die Gebäudeversicherung?
  3. Welche Kosten übernimmt die Gebäudeversicherung?
  4. Was tue ich im Schadensfall?
  5. In welchen Fällen darf der Versicherer die Zahlung verweigern?
  6. Die Gebäudeversicherung zahlt nicht Was tue ich jetzt?

1. Was ist eine Gebäudeversicherung?

Eine Gebäudeversicherung soll Sie absichern, falls an Ihrer Immobilie Schäden entstehen. Sie greift, wenn das versicherte Gebäude physisch beschädigt wird und Ihnen dadurch Kosten entstehen. In diesem Beitrag soll es zunächst nur um die Wohngebäudeversicherung gehen.

Diese bezieht sich auf Gebäude, die zu mindestens 50% zum Wohnen genutzt werden. Bei Geschäftsgebäuden können sich einige Besonderheiten ergeben.

Alle möglichen Arten von Wohnhäusern können versichert werden, zum Beispiel Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder auch Mehrfamilienhäuser. Die Gebäudeversicherung wird vom Eigentümer abgeschlossen.

Dabei ist irrelevant, ob der Eigentümer im Gebäude lebt, oder es nur vermietet. Bei Eigentumswohnungen wird die Versicherung meist über die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen.

Es gibt keine Pflicht zum Abschluss einer Gebäudeversicherung, wie das früher bei der Feuerversicherung der Fall war. Eine indirekte Verpflichtung kann aber beispielsweise bestehen, wenn Kreditgeber eine Gebäudeversicherung in den Vertragsbedingungen verlangen, um so die Grundschuld abzusichern.

Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Gebäudeversicherung meist sinnvoll.

2. Bei welchen Schäden zahlt die Gebäudeversicherung?

Die meisten Versicherer bieten eine sogenannte verbundene Gebäudeversicherung an. Diese besteht aus Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung. Damit sind insbesondere die folgenden Schadensfälle abgedeckt:

  • Feuer: Gasexplosionen durch schadhafte Gasleitungen, Kabelbrand durch fehlerhafte Elektroinstallationen
  • Leitungswasser: Rohrbruch durch Frost, Austreten von Wasser aus Heizkörpern oder Geräten wie Wasch- und Spülmaschinen
  • Sturm: Abgedecktes Dach, abgeknickter Schornstein, auf das Haus gestürzter Baum, Folgeschäden durch Eindringen von Regen nach Sturmschäden

Welche Schäden genau die Gebäudeversicherung übernimmt, hängt aber immer vom Versicherungsvertrag ab. Zum Beispiel zahlen die meisten Versicherungen Sturmschäden erst ab einer bestimmten Windstärke. Auch sind Frostschäden oft nur hinsichtlich bestimmter Leitungen versichert.

Zusätzlich können Sie bei den meisten Versicherern auch andere „Bausteine“ hinzubuchen, insbesondere eine Versicherung gegen Elementarschäden.

Diese greift beispielsweise bei Überschwemmungen, Lawinen, Erdbeben, Erdrutschen, Starkregen, Hagel oder extremen Schneefällen. Eine solche Zusatzversicherung ist oft teuer, kann sich aber lohnen, wenn Sie in einem entsprechenden Risikogebiet leben.

Die Gebäudeversicherung deckt grundsätzlich nur Schäden am Haus selbst und an fest verbautem Inventar ab. Versichert sind also neben Wänden, Decken und Dach auch Fußböden, fest installierte Badeinrichtung und Küchen. Anderes, nicht fest verbautes Inventar, wie Möbel oder Elektronik ist nicht umfasst.

Für diese Gegenstände empfiehlt sich eine Hausratsversicherung. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen klärt auch darüber auf, welche Nebenanlagen von der Versicherung abgedeckt sind. Oft müssen Sie zum Beispiel Photovoltaik-, Solar- oder Geothermieanlagen gegen Aufschlag zusätzlich versichern.

Nicht abgedeckt sind Schäden am Eigentum von dritten Personen. Der Versicherer zahlt also nicht, wenn bei einem Sturm Ihre Dachziegel auf ein an der Straße geparktes Auto fallen. Für solche Fälle können Sie eine Gebäudehaftpflichtversicherung abschließen.

Auch für Rohbauten gilt die gewöhnliche Gebäudeversicherung meist nicht. Hierfür gibt es spezielle Rohbauversicherungen.

3. Welche Kosten übernimmt die Gebäudeversicherung?

Im Schadensfall übernimmt die Versicherung in der Regel die folgenden Kosten:

  • Reparaturkosten: Zum Beispiel Renovierungsarbeiten nach einem Brand
  • Schutzkosten: Zum Beispiel temporäre Abdichtungen bei einem Sturmschaden
  • Neubaukosten bei Totalschaden am Gebäude

Je nach Tarif sind auch Abrisskosten, Kosten für die Absicherung der Baustelle und Übernachtungskosten abgedeckt.

4. Was tue ich im Schadensfall?

Im Schadensfall sollten Sie sobald wie möglich den Versicherer benachrichtigen und das Schadensbild umfangreich schildern. Zudem trifft Sie die Pflicht, die Schäden am Gebäude so weit wie möglich einzugrenzen.

Das bedeutet etwa, dass Sie bei einem Brand die Feuerwehr verständigen und bei einem Rohrbruch den Klempnernotdienst beauftragen müssen.

Es ist zudem empfehlenswert, den Schaden zu dokumentieren. Hierbei helfen Fotos und/oder Videos. Wenn Sie allein sind, sollten Sie zudem einen Zeugen hinzuziehen, der die Schäden ebenfalls bestätigen kann.

Dabei sollten Sie jedoch die beschädigten Areale so weit wie möglich unverändert lassen, damit ein evtl. später von der Versicherung beauftragter Gutachter den Schaden aufnehmen kann. Deshalb ist davon abzuraten, frühzeitig selbst mit dem Aufräumen und Entsorgen zu beginnen.

Lässt sich der Schaden aber durch bestimmte Handlungen noch verhindern oder lindern, haben diese grundsätzlich Vorrang.

Auch während der Schadensbeseitigung empfiehlt es sich, mit der Versicherung in Kontakt zu bleiben und das weitere Vorgehen abzustimmen. Ansonsten kann es später zu Streit über die Kosten kommen.

5. In welchen Fällen darf der Versicherer die Zahlung verweigern?

Die Versicherung muss nicht zahlen, wenn Sie den Schaden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

  • Vorsätzlich bedeutet, dass Sie den Schaden wissentlich, oder sogar absichtlich herbeigeführt haben. Ein Paradebeispiel ist der (versuchte) Versicherungsbetrug durch Brandstiftung am eigenen Gebäude.
  • Grob fahrlässig heißt, dass Sie die nötige Sorgfalt in besonderem Maße missachtet haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie unvorsichtig mit offenem Feuer oder brennbaren Stoffen hantieren.

Der Versicherer muss Ihnen allerdings im Streitfall nachweisen können, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Wenn unklar ist, ob Sie für den Schaden verantwortlich sind, ist der Versicherer in der Zahlungspflicht.

Versicherer berufen sich außerdem immer wieder auf eine sogenannte Unterversicherung. Ein Gebäude ist unterversichert, wenn die Versicherungssumme weit unter dem Wert des Gebäudes liegt. Grundsätzlich darf der Versicherer die Auszahlung dann anteilig kürzen.

Allerdings hat er in vielen Fällen die Pflicht, Sie auf die mögliche Unterversicherung hinzuweisen. Denn ob eine solche vorliegt, kann oft nur ein Sachverständiger feststellen. Vergisst der Versicherer den Hinweis, kann er sich unter Umständen später nicht auf die Unterversicherung berufen.

Der Versicherer kann außerdem die Auszahlung verweigern oder kürzen, wenn Sie Ihren vertraglichen Obliegenheiten nicht nachgekommen sind. Zu diesen Obliegenheiten gehören insbesondere die unverzügliche Schadensmeldung, die Begrenzung des entstandenen Schadens und die Mitwirkung an der Klärung der Schadensursache.

Zudem berufen sich Versicherer oft auf eine sog. Gefahrerhöhung, die erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden sei. Ein Beispiel ist der Einbau brandgefährdeter Gerätschaften oder der Leerstand des Gebäudes.

Unter Umständen darf der Versicherer dann die Zahlungen kürzen oder verweigern – keinesfalls aber in jedem Fall!

6. Die Gebäudeversicherung zahlt nicht – Was tue ich jetzt?

Es passiert leider immer wieder, dass der Versicherer im Schadensfall nicht zahlt oder die Auszahlungssumme kürzt. Denn Gebäudeversicherungen sind für die Versicherer teuer und oft nicht rentabel.

Wenn der Versicherer auf Ihren Schadensbericht nicht direkt reagiert und bezahlt, sollten Sie zunächst abwarten. Manchmal dauert es einige Wochen, bis der Sachverhalt bearbeitet ist. Sie sollten ggf. aber nachfragen, ob Ihre Meldung eingegangen ist. Andernfalls könnten Meldefristen verstreichen, weil Ihre Mitteilung auf dem Postweg o.ä. untergegangen ist.

Wenn der Versicherer auch nach einigen Wochen nicht reagiert, empfiehlt es sich, eine Frist zur Zahlung zu setzen. Schon an dieser Stelle kann es helfen, einen Anwalt für Versicherungsrecht hinzuzuziehen. Denn ein Anwaltsschreiben hat gegenüber dem Versicherer oft eine stärkere Wirkung.

In den meisten Fällen wird der Versicherer jedoch ausführen, warum er sich nicht zur Zahlung verpflichtet sieht. Wenn er den Sachverhalt Ihrer Meinung nach falsch darstellt, sollten Sie eine schriftliche Gegendarstellung verfassen und die sachlichen Unstimmigkeiten klären.

Ein Anwalt für Versicherungsrecht sorgt dafür, dass dabei alle für Sie günstigen Aspekte ausreichend zur Geltung kommen.

Oft geht es jedoch um rechtliche Fragen. Zum Beispiel wirft der Versicherer Ihnen vor, dass Sie Ihre Obliegenheiten missachtet haben. Spätestens jetzt sollten Sie sich an einen fachkundigen Anwalt für Versicherungsrecht wenden.

Denn die rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang können äußerst kompliziert werden. Im Gegensatz zu Privatpersonen haben die Versicherungen mit den Rechtsproblemen langjährige Erfahrung.

Falls all dies nicht hilft, bleibt Ihnen am Ende nur, Ihr Recht einklagen.

Ihre Gebäudeversicherung zahlt nicht? Dann holen Sie sich jetzt Hilfe vom Fachanwalt für Versicherungsrecht. Rufen Sie uns einfach an unter 0221 – 953 50 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!

Bildquellennachweis: billiondigital | Panthermedia

Facebook
Twitter
LinkedIn
XING