Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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KFZ Diebstahl Versicherung – Was Sie wissen sollten

In Deutschland wurde im Jahr 2021 alle 30 Minuten ein Auto gestohlen. Vor allem teure Gelände- und Sportwagen sind beliebte Ziele.

KFZ Diebstahl Versicherung
Probleme mit der KFZ Diebstahl Versicherung? Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Bei einer Aufklärungsquote von nur 28 % ist es daher grundsätzlich ratsam, für das eigene Fahrzeug eine Versicherung abzuschließen.

Aber was genau zahlt die KFZ Diebstahl Versicherung? Was müssen Sie tun, wenn Ihr Auto gestohlen wurde?

Und was, wenn die Versicherung sich weigert zu zahlen? Auf diese und weitere Fragen gibt Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Zemann im folgenden Beitrag Antworten und Hinweise die im Ernstfall bares Geld wert sind.

Inhalt

  1. Welche Versicherung ist zuständig?
  2. Was zahlt die KFZ Diebstahl Versicherung?
    a. Das Fahrzeug selbst
    b. Gegenstände im Fahrzeug
  3. Wann zahlt die Versicherung nicht?
  4. Ändert sich etwas an meiner Schadensfreiheitsklasse?
  5. Was ist nach einem Autodiebstahl zu tun?
    a. Erste Schritte
    b. Schriftliche Schadensmeldung an die Versicherung
  6. Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?
    a. Versicherung zahlt gar nicht
    b. Versicherung zahlt zu wenig
  7. Fazit

1. Welche Versicherung ist zuständig?

Kosten, die im Rahmen eines Autodiebstahls entstehen, werden von der Teilkaskoversicherung übernommen. Haben Sie eine Vollkaskoversicherung, beinhaltet diese die Teilkaskoversicherung.

Eine reine Haftpflichtversicherung deckt hingegen keinen Diebstahl ab. Der Abschluss einer freiwilligen Zusatzversicherung ist daher ratsam.

2. Was zahlt die KFZ Diebstahl Versicherung?

Wird Ihr Auto gestohlen, verlieren Sie nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch
Gegenstände, die beim Diebstahl im Fahrzeug lagen oder im Fahrzeug verbaut waren, wie z.B. ein Radio oder Navigationsgerät.

In welchem Umfang die Versicherung diese Verluste normalerweise ersetzt, zeigen wir Ihnen im Folgenden. Abweichungen aufgrund des konkreten Versicherungsvertrages sind möglich.

a. Das Fahrzeug selbst

Wie viel Geld Sie für das gestohlene Fahrzeug erhalten, hängt davon ab, ob ein Gebraucht- oder Neuwagen abhandengekommen ist:

  • Für einen Gebrauchtwagen zahlt die Versicherung bei einem Diebstahl grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert. Die Höhe dieses Wertes wird im Einzelfall von einem Kfz-Sachverständigen ermittelt, der von der Versicherung beauftragt wird.

Der Sachverständige vergleicht hierfür Daten über Ihr Gebrauchtfahrzeug mit ähnlichen Fahrzeugen auf dem Gebrauchtwagenmarkt und errechnet so den (durchschnittlichen) Wert des Wagens. Dieser Wert wird danach von der Versicherung gegengeprüft und i.d.R. an Sie ausgezahlt.

  • Bei einem Neuwagen kann im Idealfall die Erstattung des Neupreises erwartet werden. Was genau als Neuwagen gilt, hängt von ihrer individuellen Versicherung ab. Hier lohnt ein Blick in die Versicherungsunterlagen.

Viele Versicherer verlangen z.B., dass das Fahrzeug noch keine zwölf Monate zugelassen sein darf. Wichtig: Oft sind auch Klauseln im Vertrag enthalten, dass der Autobesitzer sich nach Erstattung der Kosten wieder einen Neuwagen anschaffen muss!

b. Gegenstände im Fahrzeug

Die Versicherung übernimmt meist keine Kosten für Gegenstände, die beim Diebstahl im Auto lagen. Gestohlene Handys, Notebooks, Gepäck oder ähnliches werden also nicht erstattet. Für diese Gegenstände kann aber gegebenenfalls die Hausratversicherung oder auch eine speziell für diese Geräte abgeschlossene Geräteversicherung greifen.

Sprechen Sie dazu Ihren Versicherer gezielt an.

In der Teilkaskoversicherung mitversichert sind jedoch fest ins Auto eingebaute Gegenstände. Haben Sie z.B. nach dem Kauf ein hochwertiges Navigationsgerät einbauen lassen, muss dies bei der Wertermittlung (vgl. oben) berücksichtigt werden.

Daher ist es ratsam, die Quittung für diese Geräte aufzuheben, um so ihren Wert nachweisen zu können!

3. Wann zahlt die Versicherung nicht?

Die Versicherung zahlt insbesondere dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl selbst verschuldet hat. Auch grobe Fahrlässigkeit führt meist zum Ausschluss. Hier sollten Sie sich aber nicht täuschen lassen!

Versicherer gehen erfahrungsgemäß sehr schnell von grober Fahrlässigkeit aus. In Wahrheit sind die Anforderungen hoch. Es lohnt sich daher, einen Anwalt für Versicherungsrecht zu kontaktieren, wenn der Versicherer sich auf diesen Ausschluss beruft.

Beispiele:

  • Es ist nicht grob fahrlässig, Ihren PKW fünf Wochen vor einem Wohnhaus zu parken.
  • Ist Ihr PKW abgeschlossen, spielt es keine Rolle, dass Ihre Garage nicht abgeschlossen ist.
  • Parken Sie Ihr Cabrio mit offenem Verdeck, steht nicht gleich grobe Fahrlässigkeit fest. Es kommt auf die weiteren Umstände an (Dauer, Umgebung, Tageszeit,..).
  • Nur weil Sie einen Schlüssel im abgeschlossenen Fahrzeug versteckt haben, handeln Sie nicht gleich grob fahrlässig.
  • In aller Regel dürfen Sie den Schlüssel auch unbesorgt in den gesicherten Briefkasten einer Werkstatt werfen.

Die Versicherung zahlt auch meist dann nicht, wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder auftaucht. In diesem Fall müssen Sie den Wagen zurücknehmen. Sie sollten sich daher vorher kein neues Auto zulegen.

Sind in der Zwischenzeit jedoch Schäden am Fahrzeug entstanden (z.B. eingeschlagene Scheibe durch den Einbruch), werden diese Schäden von der Teilkaskoversicherung übernommen.

Wird der Wagen erst nach einer längeren Zeit gefunden, erhalten Sie die Versicherungssumme – das Fahrzeug gehört dann aber der Versicherung. Sollte das Fahrzeug wieder auftauchen, muss die Versicherung unverzüglich informiert werden.

4. Ändert sich etwas an meiner Schadensfreiheitsklasse?

Nein, bei einem Diebstahl erfolgt keine Einstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse. Sie brauchen daher keine Nachteile infolge des Diebstahls fürchten.

5. Was ist nach einem Autodiebstahl zu tun?

Ist das Auto verschwunden, ist der Schreck groß. Jetzt gilt es, Ruhe zu bewahren und die richtigen Schritte einzuleiten.

a. Erste Schritte

  • Kontaktieren Sie die Polizei. So lässt sich direkt abklären, ob das Fahrzeug vielleicht nur abgeschleppt wurde. Wenn das ausgeschlossen werden kann, melden Sie Ihr Fahrzeug bei der Polizei als gestohlen und erstatten eine Anzeige.
  • Melden Sie Ihr Fahrzeug anschließend bei der Kfz-Zulassungsstelle ab. So müssen Sie nicht für Schäden zahlen, die der Dieb unter Umständen mit Ihrem Fahrzeug verursacht.
  • Informieren Sie schnellstmöglich Ihre Versicherung über den Diebstahl. Nutzen Sie hierfür z.B. die Hotline für Schadensmeldungen. Informieren Sie die Versicherung auch über die erfolgte Abmeldung des Fahrzeuges – für ein abgemeldetes Fahrzeug müssen keine Versicherungsbeiträge mehr gezahlt werden, überzahlte Beiträge werden erstattet.

Ist das Fahrzeug geleast, müssen auch die Leasingagentur und die Bank informiert werden.

b. Schriftliche Schadensmeldung an die Versicherung

Haben Sie Ihrer Versicherung den Diebstahl gemeldet, wird diese Ihnen Formulare zur Schadensmeldung schicken.

Diese sollten Sie rasch ausfüllen und zurücksenden. Bleiben Sie beim Ausfüllen der Formulare immer bei der Wahrheit, geben Sie also z.B. keinen falschen Kilometerstand an und verschweigen Sie keine Vorschäden.

Wer bei der Schadensmeldung lügt, riskiert den vollständigen Verlust seines Versicherungsschutzes!

Zusammen mit der Schadensmeldung müssen Sie bei der Versicherung einreichen:

  • Abmeldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung
  • Kauf- oder Finanzierungsverträge
  • Polizeiliches Protokoll
  • Fahrzeugschlüssel

Übersenden Sie diese wichtigen Dokumente am besten per Einschreiben. Wenn Sie nicht direkt alle Unterlagen beisammen haben, übersenden Sie zumindest die Dokumente, die Ihnen schon vorliegen.

Dann kann die Versicherung mit der Wertermittlung beginnen. So erhalten auch Sie schneller Ihr Geld.

6. Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Leider verläuft die Abwicklung eines Schadensfalles nicht immer problemlos. Manchmal weigern sich Versicherer, die Schäden zu übernehmen oder bieten eine zu geringe Versicherungssumme an.

Gegnerische Versicherung zahlt nicht

Mehr zum Thema Versicherung zahlt nicht
finden Sie in diesem Beitrag. Oder rufen Sie uns an unter
0221 – 953 50 20.

a. Versicherung zahlt gar nicht

Erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrem Versicherer, warum Ihnen die Zahlung verweigert wird. Oft sperrt sich der Versicherer, weil sie dem Autobesitzer ein Mitverschulden zuspricht, etwa weil das Fahrzeug nicht verschlossen war.

Geht die Versicherung hier von falschen Annahmen aus, stellen Sie den Sachverhalt richtig. Manchmal lässt sich schon in einem kurzen Gespräch ein Missverständnis ausräumen.

Besteht die Versicherung allerdings weiterhin auf ihre Sicht der Dinge, sollten Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht aufsuchen. Dieser wird das Gespräch mit dem Versicherer suchen und Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen. Zögern Sie hierbei nicht zu lange, um keine wichtigen Fristen zu verpassen!

b. Versicherung zahlt zu wenig

Gerade bei Gebrauchtwagen kann es vorkommen, dass dem Geschädigten der angebotene Wiederbeschaffungswert zu niedrig erscheint. Grundsätzlich haben Versicherungen für solche Fälle interne Verfahren eingerichtet.

So können Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen und ein Gegengutachten erstellen lassen. Unterliegen Sie im Verfahren, müssen Sie jedoch selbst den Sachverständigen bezahlen.

Aus diesem Grund sollten Sie auch dann, wenn Ihnen die angebotene Summe zu niedrig erscheint, zunächst mit einem Anwalt über den Fall sprechen.

Er kann mit seiner Erfahrung im Zweifel einschätzen, ob sich ein Gegengutachten lohnt und Ihnen somit unnötige Kosten ersparen. Denn die Sachverständigenkosten sind meist wesentlich höher als die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung.

7. Fazit

Bei einem Autodiebstahl ist die Teilkaskoversicherung zuständig.

Taucht das Fahrzeug nicht innerhalb von einem Monat wieder auf, zahlt die Versicherung bei Gebrauchtwagen den Wiederbeschaffungswert, bei Neuwagen den Neuwert. Im Auto zurückgelassene Gegenstände sind nicht mitversichert.

Die Versicherung zahlt nicht, wenn der Diebstahl durch schuldhaftes Verhalten des Fahrzeugbesitzers ermöglicht bzw. erleichtert wurde.

Ein Diebstahl muss der Polizei gemeldet werden. Zudem muss die Abmeldung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle veranlasst und schnellstmöglich die Versicherung informiert werden.

Das Formular über die Schadensmeldung muss zügig und wahrheitsgemäß ausgefüllt an die Versicherung zurückgeschickt werden. Weitere von der Versicherung geforderte Unterlagen sind mitzusenden.

Weigert sich die Versicherung zu zahlen, sollte im Zweifel ein Anwalt für Versicherungsrecht mit dem Fall betraut werden. Rufen Sie uns einfach an unter 0221 – 953 50 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!

Bildquellennachweis: AndrewLozovyi | Panthermedia

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