Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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Hausratversicherung im Schadenfall- Tipps vom Anwalt

Viele unserer wertvollsten Gegenstände befinden sich in den eigenen vier Wänden. Doch so sicher wir uns dort auch fühlen: Brände, Unwetter und andere Katastrophen können schnell Schäden verursachen. Eine Hausratversicherung verspricht Sicherheit, zumindest für die finanzielle Seite solcher Ereignisse.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Zemann erläutert im folgenden Beitrag unter anderem, was eine Hausratversicherung ausmacht, wie sie in Anspruch genommen wird und was Sie tun können, wenn der Versicherer die Zahlung verweigert.

Hausratversicherung
Haben Sie ein Haus oder eine Wohnung gekauft? Sie brauchen eine Versicherung dafür? Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Was ist eine Hausratversicherung?
  2. Was genau ersetzt mir der Versicherer?
  3. Wie gehe ich im Versicherungsfall vor? 
  4. Was kann ich tun, wenn der Versicherer nicht zahlen möchte?
  5. Fazit

1. Was ist eine Hausratversicherung? 

Wie der Name schon vermuten lässt, schützt eine Hausratversicherung den Hausrat, der sich in einer Wohnung oder in einem Haus befindet. Wird der Hausrat beschädigt, zerstört oder gestohlen, kommt die Versicherung dafür auf und ersetzt den entstandenen Schaden.

a.   Was genau ist versichert?

Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die sich in Ihrem Haushalt befinden. Das umfasst unter anderem 

  • Möbel
  • Schränke mitsamt der Kleidung
  • Haushaltsgeräte und Elektrogeräte
  • Teppiche
  • Geschirr
  • Werkzeuge
  • Lebensmittel
  • aber auch Wertsachen wie Bargeld, Gemälde oder Schmuck.

Faustformel: Alles, was bei einem Umzug mitgenommen werden kann, kann auch über eine Hausratversicherung geschützt werden. 

Der Hausrat muss sich nicht zwingend im Haus oder der Wohnung selber befinden, um versichert zu sein. Mitversichert ist nämlich das ganze Grundstück, also auch Kellerräume, Balkone/Terrassen, Garagen usw. Somit genießt z.B. auch der Rasenmäher in der Gartenlaube Versicherungsschutz. 

All diese Gegenstände sind abgesichert, wenn sie in Mitleidenschaft gezogen werden durch

  • Wasserschäden
  • Feuer in der Wohnung 
  • Explosionen
  • Überspannungen
  • Unwetterschäden wie Blitzschlag, Sturm (ab Windstärke 8) oder Hagel
  • Einbruchdiebstahl
  • Vandalismus

Aber Achtung: Jeder Versicherungsvertrag ist individuell ausgestaltet! In Ihrem persönlichen Vertrag könnten bestimmte Arten von Schäden oder auch von versicherten Gegenständen ausgeklammert sein. So übernehmen z.B. die meisten Versicherer Wasserschäden nur bei Schäden durch Leitungswasser, nicht bei Überschwemmungen von außen. Dafür sollte eine Elementarschadensversicherung abgeschlossen werden. Schmuck und Bargeld werden meist nur bis zu einer bestimmten Wertobergrenze (in der Regel 20 % der Versicherungssumme) abgesichert. Achten Sie daher im Zweifel genau darauf, was durch Ihren Vertrag abgedeckt ist. 

Hält Ihr Versicherer Ihre Gegenstände nicht für versichert, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Erfahrungsgemäß lässt sich die Angelegenheit außergerichtlich klären. Sie erreichen uns unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.

b.   Was ist nicht versichert?

Was nicht versichert ist, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag ab. 

Allerdings gibt es bei den meisten Verträgen Überschneidungen für Situationen, in denen Sie nicht mit einem Versicherungsschutz rechnen können. 

  • Entsteht der Schaden durch Ihre eigene grobe Fahrlässigkeit oder sogar vorsätzlich, wird der Versicherer ihn nicht übernehmen. Grob fahrlässig handeln Sie, wenn Sie besonders leichtsinnig und unvorsichtig vorgehen (z.B. betrunken in der Dusche einschlafen und so die Wohnung fluten). Sie sind z.B. verpflichtet, Wasserleitungen bei eintretendem Frost entsprechend vorzubereiten. Tun Sie dies nicht und die Rohre platzen, kann der Versicherer die Zahlung verweigern.

    Manche Versicherer bieten ihre Versicherung unter dem „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ an. Diese Versicherungen sind teurer, zahlen aber auch bei grob fahrlässigem Verhalten. 
  • Glasschäden werden meist nicht ersetzt. Viele Versicherer bieten aber gegen Aufpreis für solche Schäden eine Glasbruchversicherung als zusätzliche Option an. Das lohnt besonders, wenn Ihr Haus große Glasflächen wie z.B. einen Wintergarten besitzt.

Übrigens: Geht das Glas bei einem Einbruch kaputt, weil der Einbrecher die Scheibe einschlägt, wird dies sehr wohl von der Hausratversicherung erfasst. 

  • Das Haus selbst ist durch die Hausratversicherung nicht geschützt. Als Eigentümer müssen Sie dafür eine separate Wohngebäudeversicherung abschließen. Beschädigen Sie als Mieter Ihre Wohnung bzw. das Wohnhaus, können Sie den Schaden gegenüber dem Vermieter durch eine separate Privathaftpflichtversicherung regulieren lassen. 
  • Vor dem Haus bzw. an der Straße angeschlossene Fahrräder werden nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Können Sie das Rad nicht z.B. im Keller unterbringen, bieten viele Versicherer eine Option auf eine Fahrradversicherung an. 
  • Wie schon angesprochen, sind Wasserschäden meist nur bei Leitungswasser abgedeckt. Prüfen Sie, ob sich für Sie eine Erweiterung des Schutzes auf Elementarschäden wie z.B. Überschwemmungen lohnt.

2. Was genau ersetzt mir der Versicherer?

Ersetzt wird vom Versicherer der Wiederbeschaffungswert. Allerdings ist die Hausratversicherung eine sog. „Neuwertversicherung“: der Wiederbeschaffungswert entspricht deshalb der Summe, die aufgebracht werden muss, um den beschädigten Hausrat in gleicher Qualität neu zu beschaffen. Dabei wird nicht der ursprüngliche Kaufpreis zugrunde gelegt, sondern geschaut, was der Gegenstand aktuell in der Neuanschaffung kostet. 

Eine Ausnahme gilt nur für solche Gegenstände, die längere Zeit nicht mehr in ihrer ursprünglichen Funktion genutzt wurden (z.B. eine teure leere Weinflasche als Blumenvase). Hier ersetzt der Versicherer lediglich den Zeitwert. Besteht die Möglichkeit, beschädigte Gegenstände zu reparieren, wird Ihnen der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten ersetzen. 

Können Sie den Haushalt nach dem Schadensereignis vorerst nicht bewohnen, z.B. weil die Wohnung komplett ausgebrannt ist, übernimmt der Versicherer für eine gewisse Zeit auch entstehende Hotelkosten und Kosten für die Aufräumarbeiten. 

Oft wollen Versicherer einen Betrag leisten, der unter dem liegt, was Ihnen zusteht. In diesem Fall setzen wir Ihr Recht für Sie durch. Sie erreichen uns unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.

3. Wie gehe ich im Versicherungsfall vor? 

Wird der ganze Hausrat oder auch nur ein Teil davon beschädigt oder zerstört, müssen Sie sich um tausend Dinge gleichzeitig kümmern. Versäumen Sie es trotzdem nicht, den Versicherungsfall so schnell wie möglich bei ihrem Versicherer anzuzeigen. Wenn Sie Fristen Ihres Versicherungsvertrages verpassen, könnte Sie das den Anspruch auf die Geldleistung kosten. Prüfen Sie vorab, ob die Beschädigungen generell von Ihrer Versicherung abgedeckt sind. 

Nach der Schadensanzeige erhalten Sie von Ihrem Versicherer ein Schadensprotokoll. In diesem sind alle beschädigten bzw. zerstörten Gegenstände mit Angabe des Wertes einzutragen. Im Zweifel müssen Sie den Wert und auch die Existenz der Gegenstände beweisen können. Idealerweise bewahren Sie schon im Vorfeld Rechnungen und Kaufbelege der Haushaltsgegenstände auf. 

Es hilft auch weiter, den Hausrat zu fotografieren, bevor es zum Schadensfall kommt. Diese Fotos können später dem Schadensprotokoll beigefügt werden. Heben Sie diese Dokumente an einem sicheren Ort auf, sinnvollerweise nicht im Haus selber. 

Weitere Tipps: war das Schadensereignis ein Einbruch, müssen Sie diesen bei der Polizei anzeigen, damit der Versicherer mit der Bearbeitung des Vorfalls beginnt. Bei Beschädigungen sollten Sie den Gegenstand vorerst aufbewahren, falls der Versicherer einen Gutachter vorbeischickt.

4. Was kann ich tun, wenn der Versicherer nicht zahlen möchte?

Verweigert Ihnen der Versicherer die Zahlung, obwohl ein Versicherungsfall vorliegt und Ihnen der Anspruch zusteht, suchen Sie zunächst den direkten Kontakt mit dem Versicherer. In vielen Fällen lässt sich schon durch eine kurze schriftliche Nachfrage oder auch ein Telefonat klären, warum die Zahlung bislang ausgeblieben ist.  

Wenn der Versicherer allerdings zu erkennen gibt, grundsätzlich nicht zahlen zu wollen oder Ihnen Ihren Anspruch streitig macht, sollten Sie dringend Kontakt zu uns aufnehmen. Wir prüfen Ihren Fall und übernehmen die Kommunikation mit dem Versicherer. Kommt es hart auf hart, helfen wir Ihnen auch dabei, Ihre Ansprüche einzuklagen und vor Gericht durchzusetzen. 

Lassen Sie aber auf keinen Fall zu viel Zeit verstreichen! Damit könnten Sie wichtige Fristen verpassen oder im Extremfall Ihren Anspruch sogar verjähren lassen. In so einem Fall dürfen Sie nicht mehr mit der Zahlung rechnen.  

Sie erreichen uns unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.

5. Fazit

  • Eine Hausratversicherung versichert sich im Haushalt befindliche Gegenstände gegen Schäden z.B. durch Feuer, Unwetter, Überspannungen oder Einbruchdiebstahl. 
  • Bestimmte Arten von Schäden sind aber von der Versicherung ausgenommen (z.B. Schäden entstanden durch grobe Fahrlässigkeit), andere (z.B. Bargeld und Schmuck) werden nur bis zu einer vorher festgelegten Schadenshöhe ersetzt. Prüfen Sie genau, was von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag abgedeckt wird und was nicht. In vielen Fällen können Sie nicht abgesicherte Schäden optional hinzubuchen (z.B. eine Glasbruchversicherung). 
  • Der Versicherer ersetzt Ihnen den Wiederbeschaffungswert der Gegenstände. Er kommt meist auch für Hotelübernachtungen und Aufräumkosten auf. 
  • Im Versicherungsfall sollten Sie Ihrem Versicherer schnellstmöglich den Schaden anzeigen. Für das Ausfüllen des Schadensprotokolls hilft es, vorab schon Rechnungen zu sammeln und Fotos des Hausrates anzufertigen.
  • Verweigert der Versicherer die Zahlung, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20 oder 02205 – 90 10 90. Oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!

Bilderquellennachweis: © baranq | Panthermedia

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