Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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Unfallversicherung Frist versäumt – was nun?

Wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, ist nach einem Unfall froh um seine Absicherung. Umso ärgerlicher, wenn wichtige Fristen verpasst werden. 

In diesem Beitrag wird erläutert, welche Fristen Sie beachten müssen und was geschieht, wenn bei der Unfallversicherung Frist versäumt wurde. 

Frist Unfallversicherung
Haben Sie eine Frist verpasst? Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Welche Fristen gelten gegenüber einem Unfallversicherer?
    1. Frist zur Meldung des Unfalls
    2. Eintrittsfrist
    3. Frist der Invaliditätsfeststellung
    4. Frist zur Geltendmachung der Ansprüche
  2. Welche Folgen hat eine Fristversäumnis? 
  3. Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?
  4. Fazit

1. Welche Fristen gelten gegenüber einem Unfallversicherer?

Welche Fristen Sie genau beachten müssen, hängt von Ihrer individuellen Versicherung ab. Denn die Fristen werden in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegt und finden sich meist in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). 

Im Folgenden werden die vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Fristen berücksichtigt.

Diese Empfehlungen werden in den meisten Verträgen übernommen. Im Einzelfall können aber auch andere Fristen vereinbart werden. Prüfen Sie deshalb unbedingt, wie die Fristen in Ihrem konkreten Vertrag ausgestaltet sind. 

Kontaktieren Sie im Zweifel meine Kanzlei, die Ihre Situation für Sie überprüft.

a. Frist zur Meldung des Unfalls

Einen erlittenen Unfall müssen Sie Ihrer Versicherung unverzüglich melden. „Unverzüglich“ meint in der Rechtssprache „ohne schuldhaftes Zögern“, also so schnell wie möglich. Sie müssen den Versicherer daher vom Unfall in Kenntnis setzen, sobald Ihnen das möglich ist. 

Verlieren Sie hier keine Zeit und nehmen Sie mit Ihrem Versicherer umgehend nach einem Unfall Kontakt auf. Meist wird dieser Ihnen dann auch mitteilen, welche weiteren Schritte nun erforderlich sind.

b. Eintrittsfrist

Insbesondere, wenn Sie aufgrund des Unfalls invalide werden, müssen weitere Fristen beachtet werden.

Die Eintrittsfrist legt fest, innerhalb welches Zeitraums nach dem Unfall die Invalidität eingetreten sein muss (damit Invaliditätsleistungen gezahlt werden). Eine Invalidität liegt vor, wenn Sie aufgrund des Unfalls dauerhaft in Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. 

Dauerhaft heißt, dass die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist. 

Beispiel: Wer sich bei einem Unfall lediglich den Arm bricht, kann davon ausgehen, dass die Verletzung innerhalb weniger Monate folgenlos ausheilt. Es liegt dann keine Invalidität vor. 

Grundsätzlich wird von der GDV angeraten, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein muss. In vielen Verträgen sind aber auch nur 12 Monate vorgesehen. Tritt die Invalidität erst später ein, muss der Versicherer nicht an Sie zahlen

In der Praxis ist dies oft problematisch, da sich körperliche Folgeschäden in vielen Fällen erst Monate nach dem Unfall bemerkbar machen.

c. Frist der Invaliditätsfeststellung 

Es reicht nicht aus, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eintritt. Zusätzlich muss ein Arzt innerhalb dieses Zeitraums die Invalidität bei Ihnen festgestellt und schriftlich bestätigt haben. 

Gerade das Versäumnis der Frist der Invaliditätsfeststellung ist in der Praxis oft heftig umstritten, gleichzeitig aber für Sie hoch relevant. 

Dabei genügt es, wenn während dieser Frist die Feststellung erfolgt ist. Die Weiterleitung des ärztlichen Schreibens an den Versicherer kann hingegen auch noch kurz nach Fristablauf erfolgen. Im eigenen Interesse sollten Sie dem Versicherer aber alle Dokumente zeitnah – am besten so früh wie möglich – zusenden. 

Sie sollten sich hier auch nicht auf Ihren Arzt verlassen, sondern selbst sicherstellen, dass die Frist eingehalten wird.

Es genügt zur Fristwahrung nicht, irgendein ärztliches Schreiben mit Ihrem Befund einzureichen. Vielmehr werden an Form und Inhalt des Feststellungsschreibens besondere Anforderungen gestellt:

  • So muss sich aus der ärztlichen Feststellung die Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung ergeben (BGH, Urteil v. 07.03.2007, IV ZR 137/06). Das heißt genauer, dass in der Feststellung unbedingt ein konkreter, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigender Schaden angegeben werden muss. Denn nur durch eine genaue Feststellung kann der Versicherer seine Verpflichtung zur Zahlung an Sie überprüfen. 
  • Weiter muss aus der Feststellung klar hervorgehen, dass der Arzt sicher von einem Dauerschaden ausgeht. Die oft verwendete, aber etwas schwächere Formulierung, es sei mit einem Dauerschaden „zu rechnen“, genügt zur Feststellung der Invalidität nicht.
  • Ein konkreter Grad der Invalidität muss in der ärztlichen Feststellung jedoch nicht angegeben werden. 

Angesichts dieser komplizierten Fallstricke sollten Sie unbedingt frühzeitig einen Fachanwalt für Versicherungsrecht an Ihrer Seite haben. Oft weigern sich Versicherer schon bei kleinen Fehlern, Ihren Verpflichtungen nachzukommen. 

Ein Anwalt kann Sie durch das Verfahren begleiten und fachkundig Details mit Ihrem Arzt und dem Versicherer besprechen. Meist kann so ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden.

Selbst, wenn Sie nichts für das Versäumnis der Feststellungsfrist können, ist Ihr Anspruch gegen den Versicherer nach diesem Zeitraum ausgeschlossen. Einige wenige Ausnahmen erklären wir Ihnen weiter unten.

d. Frist zur Geltendmachung der Ansprüche 

Zuletzt müssen Sie bei Ihrem Versicherer Ihren Anspruch innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend machen. „Geltendmachung“ bedeutet im Vergleich zur reinen Schadensmeldung, dem Versicherer konkret mitzuteilen, dass Sie von einer Invalidität bei sich ausgehen und daher die Versicherung in Anspruch nehmen möchten. 

2. Welche Folgen hat eine Fristversäumnis? 

Wird eine dieser Fristen versäumt, schließt das meist den Anspruch auf die Leistung des Versicherers aus. Er muss dann nicht mehr an Sie zahlen. Sie können sich jedoch in einigen Fällen auf Ausnahmen berufen:

  • Bei der Frist zur Geltendmachung der Ansprüche können Sie weiterhin die Leistung fordern, wenn das Versäumnis der Frist auf einem besonderen Ausnahmefall beruht und unverschuldet war. 

Beispiel: Bei dem Unfall hat das Unfallopfer schwere Kopfverletzungen erlitten. Es war ihm deshalb eine lange Zeit nicht möglich, mit dem Versicherer in Kontakt zu treten. 

In einem solchen Fall muss die Geltendmachung aber sofort nachgeholt werden, wenn es dem Versicherten wieder möglich ist. Ob eine Ausnahme vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Zudem müssen Sie dem Versicherer beweisen können, dass die Fristversäumnis nicht von Ihnen verschuldet war. 

Lassen Sie sich hier im Zweifel unbedingt von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten.

  • Bei der Frist zur Invaliditätsfeststellung ist eine Fristversäumnis dann unschädlich, wenn der Versicherer Ihnen zu verstehen gibt, er nehme sich schon der Feststellung der Invalidität an und Sie müssten sich um nichts weiter kümmern. So lassen Versicherer beispielsweise oft zeitaufwendig eigene Gutachten einholen, um Ihre Invalidität zu überprüfen. Unternehmen Sie nach einer solchen Ankündigung nichts und lassen Sie die Frist verstreichen, kann Ihnen der Versicherer die Zahlung später nicht mit Verweis auf die (verpasste) 15-Monats-Frist verweigern. Ein solches Verhalten des Versicherers ist laut den Gerichten „treuwidrig“ (§ 242 BGB) und daher unzulässig. 
  • Zudem kann es für den Versicherer unzulässig sein, sich auf eine der oben genannten Fristen zu berufen, wenn er den Versicherungsnehmer bei Anzeige des Unfalls nicht schriftlich auf diese Fristen hingewiesen hat (sog. „Aufklärungspflicht des Versicherers“). Auch in diesem Fall besteht also die Möglichkeit, nach Fristablauf trotzdem die Versicherungsleistung zu fordern (vgl. BGH, Urteil v. 22.05.2019, IV ZR 73/18 und § 186 Abs. 1 VVG).  

3. Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?

Haben Sie eine Frist verpasst, sollten Sie spätestens jetzt einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen. Ich berate Sie individuell und überprüfe, ob eine der Ausnahmen vom Fristerfordernis vorliegt. Außerdem übernehme ich für Sie den Kontakt mit dem Versicherer und suche mit diesem eine zielführende Lösung. 

Oft kann ein Rechtsstreit so vermieden werden.

Im äußersten Fall vertrete ich Sie vor Gericht und lege dar, warum eine Fristversäumnis in Ihrem Fall unschädlich ist und Sie weiterhin ein Anrecht auf die Leistung haben. 

4. Fazit 

Ein Unfall muss der privaten Unfallversicherung unverzüglich angezeigt werden. 

Innerhalb von 15 Monaten muss eine Invalidität eingetreten und von einem Arzt festgestellt sein. 

Die Invalidität muss auch innerhalb von 15 Monaten beim Versicherer geltend gemacht werden. 

Der Versicherer kann im Versicherungsvertrag auch abweichende Fristen festlegen.

Bei der Frist zur Invaliditätsfeststellung gibt es besonders viele Fallstricke. So werden z.B. spezielle Anforderungen an Form und Inhalt des ärztlichen Schreibens gestellt. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. 

Werden die Fristen verpasst, muss der Versicherer im Regelfall nicht leisten. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Bei einer Fristversäumnis sollten Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen und prüfen lassen, ob für Sie eventuell eine Ausnahmeregelung greift.

Bilderquellennachweis: © mipan | PantherMedia

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