Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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Restschuldversicherung widerrufen – wie und warum?

Eine Restschuldversicherung erscheint für Viele als eine sinnvolle Investition, um eigene Kredite gegen einen Zahlungsausfall abzusichern. Diese Versicherungen stehen allerdings seit einiger Zeit in der Kritik und sind mit vielen Nachteilen behaftet. Wir erklären, was genau kritisch gesehen wird und ob Sie eine bereits abgeschlossene Restschuldversicherung widerrufen können.

Restschuldversicherung widerrufen
Haben Sie eine Restschuldversicherung abgeschlossen und wollen sie widerrufen? Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Was ist eine Restschuldversicherung?
  2. Warum könnte sich ein Widerruf lohnen?
  3. Voraussetzungen für einen Widerruf 
  4. Folgen eines Widerrufs
  5. Wie kann mir ein Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen?
  6. Fazit

1. Was ist eine Restschuldversicherung? 

Wer sich den Traum vom Eigenheim erfüllen will oder für andere Projekte eine hohe Geldsumme benötigt, muss dafür in der Regel einen Kredit bei einer Bank aufnehmen. Dieser Kredit ist verzinst an die Bank zurückzuzahlen. Das gilt leider auch dann, wenn der Kreditnehmer die Tilgungsraten nicht mehr zahlen kann. Arbeitslosigkeit, Krankheit oder andere Schicksale können ein Grund hierfür sein. 

In letzter Konsequenz kann z.B. die Bank das gerade erst gebaute Eigenheim zwangsversteigern lassen, um an ihr Geld zu kommen. 

Vor den Folgen eines unverschuldeten Zahlungsausfalls soll eine Restschuldversicherung schützen. Sie springt ein, wenn der Kreditnehmer seine Raten beispielsweise wegen Arbeitsplatzverlustes oder Krankheit nicht mehr zahlen kann und begleicht für ihn die noch ausstehende „Restschuld“.

Dadurch können im Falle des Todes auch Angehörige geschützt werden, die sonst als Erben die offenen Raten abbezahlen müssten. Die Restschuldversicherung ist damit ein Unterfall der Risikolebensversicherung. Solche Restschuldversicherungen werden aber nicht nur für teure Hauskredite, sondern auch bei Kleinkrediten (beispielsweise beim Elektrogerätekauf) angeboten. 

2. Warum könnte sich ein Widerruf lohnen? 

Auf den ersten Blick scheint eine Restschuldversicherung eine sinnvolle Absicherung zu sein. Es gibt jedoch diverse Nachteile, die oft mit Restschuldversicherungen einhergehen. Unter anderem wegen der folgenden Punkte werden Restschuldversicherungen seit Jahren kritisiert: 

a. Ausschlussklauseln

Die meisten Restschuldversicherungen halten im „Kleingedruckten“ Ausschlussklauseln versteckt. In diesen Klauseln wird festgelegt, in welchen Fällen der Versicherer nicht zahlen muss, obwohl der Kreditnehmer seine Raten nicht mehr begleichen kann. 

So wurden im Jahr 2015 nur bei 0,3 % der Verträge (!) die Kreditraten tatsächlich auch übernommen. 

Häufig vorkommende Ausschlussklauseln sind: 

  • Wartezeit: Viele Versicherer leisten erst nach einer gewissen Wartezeit. Beträgt die Wartezeit z.B. 6 Monate, der Kreditnehmer wird aber bereits 3 Monate nach Abschluss der Versicherung arbeitslos, hat er keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, weil die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.
  • Karenzzeit: Auch eine Karenzzeit wird oft vereinbart. Mit dieser wird der Versicherer erst dann zahlungspflichtig, wenn seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers eine bestimmte Zeit vergangen ist. Ist z.B. eine Karenzzeit von 2 Monaten festgelegt, zahlt der Versicherer erst ab dem dritten Monat von Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. 
  • Ausschluss des Todesfalles: Viele Versicherer haben ihre Leistungspflicht für den Fall ausgeschlossen, dass der Kreditnehmer verstirbt. Das kann besonders problematisch für die Erben werden, wenn diese finanziell nicht einspringen und den Kredit übernehmen können. 
  • Obergrenze: Gerne wird auch für die Versicherungssumme eine Obergrenze festgelegt. Ist diese erreicht, muss der Versicherer nicht weiter leisten, auch wenn der Kredit noch nicht vollständig beglichen und der Kreditnehmer weiter zahlungsunfähig ist. 
  • Bei Arbeitslosigkeit wird oftmals nur für die ersten 12 Monate geleistet. Ein weiterer häufiger Ausschlussgrund ist eine Arbeitslosigkeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder eine Erkrankung, die vorher nicht bekannt war. 

Die oben aufgezählten sind jedoch nur die häufigsten Fälle von Ausschlussklauseln. Neben diesen gibt es unzählige weitere Ausschlussgründe, die der Versicherer in seine Vertragsbedingungen schreiben kann. 

Daher sollte unbedingt vor Abschluss einer Restschuldversicherung anhand der Vertragsunterlagen geprüft werden, wann der Versicherer tatsächlich zahlen muss und wann er seine Leistung verweigern kann. 

Hierbei kann unsere Kanzlei wertvolle Dienste leisten. 

b. Weitere Nachteile

Neben den Ausschlussklauseln gibt es noch weitere Kritikpunkte an den Restschuldversicherungen:

  • Restschuldversicherungen sind sehr teuer. Experten merken immer wieder an, dass die Beiträge und Provisionen, die für eine Restschuldversicherung zu zahlen sind, unverhältnismäßig hoch sind. Gerade Restschuldversicherungen für Kleinkredite weisen oft ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. 
  • Eine Restschuldversicherung erhöht die Kreditsumme typischerweise um 10 bis 20 %. Zur Absicherung genügt jedoch oft schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung oder eine Risikolebensversicherung. 
  • Viele Banken verpflichten ihre Kunden bei Abschluss eines Kredites dazu, gleichzeitig eine Restschuldversicherung abzuschließen. Hierbei gehen die Banken oft mit erheblichem Druck vor. Die Kosten für die Restschuldversicherung müssen aber nicht in den Effektivzins eingerechnet werden. Zu einer verbesserten Kreditwürdigkeit führt der Abschluss der Versicherung zudem nur bei sehr wenigen Banken.

3. Voraussetzungen für einen Widerruf 

Die oben aufgezählten Nachteile wecken bei vielen Versicherungsnehmern den Wunsch, ihre bereits abgeschlossene Restschuldversicherung zu widerrufen. 

Insbesondere bei Versicherungen für Kleinkredite kann das wegen des schon angesprochenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses eine sinnvolle Option sein. Aber auch bei größeren Krediten können die Konditionen so schlecht sein, dass sich ein Widerruf lohnt.

a. Widerrufserklärung

Natürlich muss der Versicherer zunächst vom Widerruf Kenntnis erlangen. Die hierfür notwendige Widerrufserklärung muss dem Versicherer gegenüber in Textform erfolgen. Ausreichend ist dafür eine E-Mail oder ein Brief (vgl. § 126b BGB). 

Ein mündlicher Widerruf (z.B. im Rahmen eines Telefonats) reicht hingegen nicht aus. 

Nicht erforderlich ist eine Begründung, warum genau die Versicherung widerrufen wird. In der Erklärung sollte aber ausdrücklich das Wort „Widerruf“ genutzt werden, nicht das Wort „Kündigung“. Diese Klarstellung ist wichtig, weil eine Kündigung sich rechtlich in ihren Voraussetzungen und Folgen erheblich von einem Widerruf unterscheidet. 

b. Widerrufsfrist

Ein Widerruf ist allerdings meist nicht zeitlich unbegrenzt möglich. Er muss vielmehr innerhalb der Widerrufsfrist beim Versicherer eingehen. Gemäß § 8 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beträgt diese 14 Tage ab Zugang der Versicherungsunterlagen und der Widerrufsbelehrung.

Geht es um einen Schutz vor dem Todesfall, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 8 VVG jedoch 30 Tage (vgl. § 152 Abs. 1 VVG). 

Enthält die Versicherung als Paket neben dem Todesfallschutz noch weitere Komponenten (z.B. Schutz vor Arbeitslosigkeit), gilt im Zweifel insgesamt die längere Frist. 

Die Frist beginnt aber nicht immer direkt mit Zugang der oben genannten Unterlagen zu laufen. Wird die Versicherung als ein Nebenprodukt zum Kreditvertrag abgeschlossen, muss der Versicherer den Kreditnehmer eine Woche nach Abschluss des Vertrages erneut über dessen Widerrufsrecht belehren (vgl. § 7a Abs. 5 S. 1 VVG). 

Erst nach dieser Belehrung läuft für den Kunden die 14- bzw. 30-Tages-Frist. 

Achtung! Einige Verbraucher „haben Glück“ und wurden fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. 

In diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Widerruf ist auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch möglich. So eröffnet sich die Möglichkeit, kostengünstig aus dem Vertrag herauszukommen. Gerade ältere Verträge beinhalten häufig intransparente Klauseln, die unwirksam sind. Wir prüfen für Sie, ob das auf Ihre Restschuldversicherung zutrifft. 

c. Weigerung des Versicherers 

Viele Versicherer verweigern ihren Kunden das Widerrufsrecht oder melden sich überhaupt nicht zurück, obwohl der Widerruf fristgerecht und formrichtig erfolgt ist (und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft) war. 

In diesen Fällen sollte zwingend ein Fachanwalt für Versicherungsrecht aufgesucht werden. 

Wir können helfen, die eigenen Ansprüche gegen den Versicherer durchzusetzen. Da es in der Regel um viel Geld geht, empfiehlt es sich aber auch schon früher, mit unserer Kanzlei über den Fall zu sprechen. Wir kennen die typischen Fallstricke, die bei Abschluss und Widerruf von Versicherungen lauern und weisen rechtzeitig darauf hin. 

4. Folgen eines Widerrufs 

Wurde die Restschuldversicherung erfolgreich widerrufen, muss der Versicherer die bereits gezahlten Beiträge zurückerstatten. Einige Gerichte gehen davon aus, dass dem Kunden nur die Hälfte der gezahlten Prämien zustehen. Dies ist allerdings noch nicht gesichert. 

Achtung: Restschuldversicherung und Kreditvertrag sind regelmäßig „verbundene Verträge“. Wird die Versicherung widerrufen, wird damit auch der Kreditvertrag widerrufen! Der Versicherte muss also grundsätzlich auch den Kredit zurückzahlen. 

Die bereits gezahlten Zinsen stehen der Bank weiterhin zu; unter Umständen lässt sich aber der Teil, der über dem durchschnittlichen Zinsniveau lag, zurückgewinnen. 

Wichtig: Der Kreditvertrag bleibt hingegen unverändert bestehen, wenn die Bank den Versicherungsnehmer nicht darüber informiert hat, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. BGH, Az. XI ZR 356/09). 

Unter Umständen verrechnet der Versicherer die Beträge dann mit der Kreditsumme, die der Kunde ohnehin noch der kooperierenden Bank schuldet. Beträgt der Restkredit z.B. noch 100.000 € und dem Versicherungsnehmer wären 2.000 € aus der widerrufenen Restschuldversicherung zurückzuzahlen, wird die Kreditsumme auf 98.000 € heruntergesetzt. 

5. Wie kann mir ein Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen

Das Widerrufsrecht soll Verbrauchern die Lösung vom Vertrag möglichst einfach machen. Leider gestaltet sich der Widerruf in der Praxis aber oft als umständlich. Viele Versicherer lehnen die Vertragsauflösung ab – obwohl der Widerruf fristgerecht einging. In diesem Fall setzen wir uns mit dem Versicherer in Verbindung und wirken darauf hin, dass Ihre Prämien zurückgezahlt werden. 

Oft hilft bereits der außergerichtliche Kontakt und eine Klage ist nicht notwendig. 

Besonders wehrhaft sind Versicherer, wenn der Widerruf nach langer Zeit erklärt und auf eine fehlerhafte Belehrung gestützt wird. In diesem Fall müssen Kunden fast immer rechtlich argumentieren, warum sie die Belehrung für fehlerhaft halten. Darin haben wir jahrelange Erfahrung. Wir wirken auf den Versicherer ein und erheben nötigenfalls Klage. 

6. Fazit 

Restschuldversicherungen springen für einen Kreditnehmer ein, wenn dieser die Kreditraten z.B. wegen Krankheit oder Arbeitsplatzverlustes nicht mehr zahlen kann. 

Die Versicherungen stehen jedoch in der Kritik. Viele Versicherungen enthalten etliche Ausschlussklauseln und müssen nicht leisten, wenn eine Zahlungsunfähigkeit eintritt. Außerdem sind die Versicherungen sehr teuer und weisen somit insgesamt ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.

Innerhalb von 14 (teilweise auch 30) Tagen kann eine abgeschlossene Versicherung schriftlich widerrufen werden. Die gezahlten Beträge werden dann zurückerstattet. 

Hat der Versicherer falsch belehrt, ist der Widerruf sogar „ewig“ möglich. 

Angesichts der Höhe der Beträge empfiehlt es sich regelmäßig, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der die konkrete Situation fachkundig bewerten kann. Wir sind auf dieses Gebiet spezialisiert. 
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Hilfe dabei, Ihre Restschuldversicherung zu widerrufen? Treten Sie mit uns in Kontakt! Sie erreichen uns unter 0221 953 50 20 oder 02205 90 10 90. Oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@anwalt-zemann.de.

Bilderquellennachweis: © moodboard (YAYMicro) | PantherMedia

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