Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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Anwalt für Schmerzensgeld – so helfen wir nach einem Unfall

Viele Autounfälle bringen glücklicherweise nur Blechschäden mit sich. Trotzdem gibt es auch jeden Tag eine Vielzahl von Verletzten bei Unfällen im Straßenverkehr. Wir zeigen, wie viel Schmerzensgeld Sie nach einem Autounfall erwarten können und wie ein Anwalt für Schmerzensgeld Ihnen hilft.

Anwalt für Schmerzensgeld
Hatten Sie einen Unfall und wurden verletzt? Vielleicht haben Sie ein Anrecht auf Schmerzensgeld. Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Was ist Schmerzensgeld?
  2. Wann erhalte ich Schmerzensgeld nach einem Autounfall?
  3. Kann der Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Autounfall verjähren? 
  4. Wie viel Schmerzensgeld erhalte ich nach einem Autounfall?
  5. Anwalt für Schmerzensgeld – wie kann er mir helfen?
  6. Fazit

1. Was ist Schmerzensgeld? 

Schmerzensgeld ist eine besondere Form des Schadensersatzes. Normalerweise wird mit Schadensersatz nur ein konkreter und bezifferbarer Vermögensschaden ersetzt. 

Beispiel: Wurde bei einem Unfall ein Auto beschädigt, können Sie die konkreten Reparaturkosten ersetzt verlangen. Müssen Sie während der Reparatur einen Mietwagen anmieten, hat Ihr Unfallgegner auch diese Kosten zu bezahlen.

Schmerzensgeld soll hingegen sog. „immaterielle Schäden“ (vgl. § 253 BGB) ersetzen. Diese immateriellen Schäden sind grundsätzlich kaum bezifferbare Schmerzen oder psychische Belastungen. 

Das Schmerzensgeld hat dabei unter anderem eine „Sühnefunktion“ – es soll die erlittenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen wiedergutmachen. Schmerzensgeld und Ersatz von Vermögensschäden stehen nebeneinander.

Beispiel: Autofahrer A wird bei einem Unfall verletzt. Infolge des Unfalls muss er 200,00€ für Arztrechnungen aufwenden und leidet unter starken Schmerzen. A kann nun zum einen Ersatz der 200,00€ verlangen, zum anderen aber auch ein Schmerzensgeld (die Kosten für die Arztrechnung macht in der Praxis die Krankenversicherung des A beim Unfallgegner geltend).

2. Wann erhalte ich Schmerzensgeld nach einem Autounfall?

Um nach einem Autounfall Schmerzensgeld zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. 

  • Erhebliche Verletzungen. Zunächst müssen Sie bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten haben. Für kleinere Blessuren, Schürfwunden oder Prellungen wird in aller Regel kein Schmerzensgeld gewährt. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, beispielsweise wenn Sie eine Vielzahl an kleineren Verletzungen erlitten haben.
  • Zurechenbarkeit. Die Verletzungen müssen direkt mit dem Autounfall zusammenhängen und nicht durch Sie selbst oder einen Dritten verursacht oder verschlimmert worden sein. Wer beispielsweise eine zumutbare ärztliche Behandlung nach einem Unfall ablehnt und in der Folge noch stärkere Schmerzen erleidet, kann für diese Schmerzen kein Schmerzensgeld mehr verlangen. 
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Unfallgegners. Der Unfallgegner muss den Unfall vorsätzlich oder zumindest fahrlässig herbeigeführt haben. Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Unfallgegner die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat“ (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Dies ist meist dann der Fall, wenn Ihr Unfallgegner Verkehrsregeln missachtet hat, beispielsweise eine rote Ampel überfahren oder den notwendigen Abstand nicht eingehalten hat. 

Wichtig: Bestreitet Ihr Unfallgegner vor Gericht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind Sie beweispflichtig. Sie müssen das Gericht dann überzeugen, dass Ihnen ein Schmerzensgeld zusteht. 

Meist werden hier Sachverständige beauftragt, die ein Gutachten über Ihren Gesundheitszustand und den Unfallhergang anfertigen.

Ein Schmerzensgeld für psychische Beeinträchtigungen ist meist besonders schwer zu erhalten. Denn hier muss die psychische Belastung Krankheitswert haben. Bloße – vollkommen verständliche – Gemütsbeeinträchtigungen in Folge des Unfalls genügen nicht.

Wir setzen seit vielen Jahren Ansprüche auf Schmerzensgeld für unsere Mandanten durch. Nutzen Sie die Expertise, über die ein Anwalt für Schmerzensgeld verfügt. Sie erreichen uns unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.  

3. Kann der Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Autounfall verjähren? 

Ja, Sie können Schmerzensgeld nicht unbegrenzt lange vom Unfallgegner einfordern. Nach § 195 BGB verjähren die Ansprüche innerhalb von 3 Jahren. Wenn Ansprüche verjähren, können sie nicht mehr geltend gemacht werden und sind damit praktisch wertlos. 

Die Drei-Jahres-Frist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Unfall passiert ist. 

Beispiel: Der Unfall ereignete sich im Juli 2021. Die Verjährungsfrist beginnt Ende des Jahres, also am 31.12.2021 zu laufen. Nach drei Jahren, also am 31.12.2024, sind die Ansprüche verjährt.  

Ist die Tragweite der Verletzung noch nicht klar, beginnt die Drei-Jahres-Frist erst zu laufen, wenn alle relevanten Einzelheiten bekannt sind. Der Fristbeginn wird somit nach hinten verschoben. 

Dies gilt auch bei einer Unfallflucht, wenn Ihnen die Identität des Unfallgegners nicht bekannt ist. Spätestens nach 30 Jahren können Sie aber in keinem Fall mehr ein Schmerzensgeld verlangen (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 

Der Fristablauf kann auch gestoppt werden. Man spricht hier von der „Hemmung der Verjährung“. Relevant ist insbesondere die Klageerhebung gegen den Unfallgegner (vgl. § 204 BGB). 

Wir erleben immer wieder, dass  Unfallgeschädigte die Verjährungsfristen nicht im Blick haben und ihre Ansprüche verlieren. Dies können Sie verhindern, indem Sie uns mit Ihrem Fall betrauen. Sie erreichen uns unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.  

4. Wie viel Schmerzensgeld erhalte ich nach einem Autounfall?

Das persönliche Schmerzempfinden ist von Mensch zu Mensch höchst unterschiedlich und auch objektiv kaum messbar. Es ist also auch für Richter schwer, ein angemessenes Schmerzensgeld festzusetzen, das weder zu hoch noch zu niedrig ist. 

a. Schmerzensgeldtabellen 

Um in ihren Urteilen fair und gleichförmig zu bleiben, bedienen sich die Gerichte deshalb meist der sog. „Schmerzensgeldtabellen“. Es handelt sich bei diesen Tabellen um Sammlungen von älteren Gerichtsurteilen, in denen Gerichte über ähnliche Unfallkonstellationen entscheiden mussten. 

An den dort zugesprochenen Schmerzensgeldsummen können die Gerichte (und auch Sie) sich orientieren, um herauszufinden, welche Summe bei welcher Art der Verletzung angemessen ist. 

Häufig verwendete Schmerzensgeldtabellen sind:

  • „ADAC-Schmerzensgeldtabelle“ (Tabelle von Hacks/Ring/Böhm)
  • „Celler Schmerzensgeldtabelle“ (Tabelle des OLG Celle)
  • „Beck’sche Schmerzensgeldtabelle mit Datenbank IMM-DAT“ (Tabelle von Slizyk)

Diese Tabellen sind aber keinesfalls verbindlich oder gar vom Gesetzgeber erlassen worden. Weil die Tabellen unverbindlich sind, kann im Einzelfall auch ein höheres oder niedrigeres Schmerzensgeld „angemessen“ sein. 

Unter anderem sind diese Kriterien relevant: 

  • Maßgeblich ist immer die konkret vorliegende Verletzung und die dadurch erlittenen Schmerzen. 
  • Auch die Stärke des Verschuldens des Unfallgegners und dessen Vermögensverhältnisse fließen in die Berechnung mit ein. 
  • Zudem berücksichtigt das Gericht, ob Sie am Unfall ein Mitverschulden tragen.

Kein Unfall gleicht dem anderen. Durch die Tabellen lässt sich aber zumindest ein guter Richtwert ermitteln. 

Achtung: Die Schmerzensgeldtabellen berücksichtigen bei den Urteilen keine Inflation. Ein dort aufgeführtes Urteil ist daher aussagekräftiger, wenn es sehr aktuell ist. Bei alten Urteilen ist die Inflationsrate im Hinterkopf zu behalten. 

Auch werden psychische Beeinträchtigungen immer anerkannter, sodass Gerichte in jüngster Vergangenheit eher dazu neigen, auch bei psychischen Belastungen ein (höheres) Schmerzensgeld zuzusprechen.

b. Typische Verletzungen und das jeweilige Schmerzensgeld nach der Tabelle

Verletzte haben aufgrund medialer Berichterstattung aus dem Ausland teilweise überhöhte Vorstellungen von Schmerzensgeldern. Trotzdem können auch Unfallopfer in Deutschland eine beträchtliche Summe erhalten. 

Um Ihnen einen realistischen Eindruck zu verschaffen, zeigen wir Ihnen hier zur Orientierung ein paar beispielhafte Gerichtsurteile aus den Tabellen: 

  • Das OLG München sprach 2016 für eine leichte Prellung nach einem Autounfall ein Schmerzensgeld von 250 € zu. In Ausnahmefällen können also auch für leichte Prellungen niedrige Schmerzensgelder gezahlt werden. 
  • Das OLG Saarbrücken billigte dem Geschädigten 2003 für ein leichtes Schleudertrauma ein Schmerzensgeld von 500 € zu. 
  • Das OLG Düsseldorf sah 2015 für ein Schleudertrauma ersten Grades mit daraus resultierenden Depressionen ein Schmerzensgeld von 10.000 € als gerechtfertigt an. 
  • Das OLG Köln urteilte 2014, dass dem Geschädigten für ein schweres Schädelhirntrauma mit Wesensveränderung ein Schmerzensgeld von 55.000 € zustehe. 
  • Das OLG Karlsruhe hielt 2013 bei einem Unfall mit zahlreichen schweren und potenziell lebensgefährlichen Verletzungen (sog. „Polytrauma“) ein Schmerzensgeld von 250.000 € für angemessen. 

5. Anwalt für Schmerzensgeld – wie kann er mir helfen? 

In aller Regel zahlt der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung das Schmerzensgeld nicht freiwillig. Sie müssen die Gegenseite nun mit rechtlichen Argumenten überzeugen und ggf. Klage erheben. Dabei hilft Ihnen ein Anwalt für Schmerzensgeld. 

Sie erreichen unsere Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.  

Für die optimale Bearbeitung Ihres Falls ist wichtig, dass Sie sämtliche aus dem Autounfall resultierenden Verletzungen lückenlos nachweisen können. Lassen Sie sich daher Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und andere medizinische Heilbehandlungen genau dokumentieren und heben Sie diese Unterlagen auf. 

Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass die Schmerzen unfallbedingt sind. 

Auch den Hergang des Unfalles müssen Sie anhand von Polizeiberichten, Zeugenaussagen oder Ähnlichem belegen können. 

Fehlt es Ihnen an konkreten Beweisen, können und müssen diese erst vor Gericht, insbesondere durch ein Sachverständigengutachten, erhoben werden. Wir kümmern uns ggf. um die Bestellung geeigneter Gutachter. 

Haben Sie alle erforderlichen Unterlagen beisammen, übersenden wir einen Antrag auf Zahlung des Schmerzensgeldes an Ihren Unfallgegner oder direkt an dessen Haftpflichtversicherung. In diesem Schreiben begründen wir ausführlich, welches Schmerzensgeld Sie wegen welcher Verletzungen erwarten. 

Zudem setzen wir dem Versicherer eine Frist zur Zahlung. Die oben angesprochenen Dokumente sind als Beweis beizulegen. 

Nicht selten weigert sich der Versicherer des Unfallgegners, das Schmerzensgeld zu zahlen oder bietet Ihnen nur eine deutlich verringerte Summe an. Das müssen Sie aber nicht akzeptieren. 

Wir können für Sie Klage gegen den Versicherer und Ihren Unfallgegner erheben, Sie im Prozess vertreten und auf diese Weise das Ihnen zustehende Schmerzensgeld erstreiten. 

6. Fazit

Schmerzensgeld ersetzt keinen konkreten Vermögensschaden, sondern soll eine erlittene körperliche oder psychische Belastung wiedergutmachen. 

Schmerzensgeld wird Ihnen zugesprochen, wenn Sie durch einen Unfall erhebliche Verletzungen erlitten haben. Zudem muss der Unfallgegner den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. 

Der Schmerzensgeldanspruch verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unfall passiert ist. 

Die Höhe des Schmerzensgeldes variiert von Einzelfall zu Einzelfall. Zur Orientierung nutzen Gerichte und Versicherer sog. „Schmerzensgeldtabellen“, in welchen einschlägige Gerichtsurteile gesammelt werden. Diese Tabellen sind nicht verbindlich, können aber gute Anhaltspunkte liefern.  

Dokumentieren Sie sämtliche Heilbehandlungen und stellen Sie dann, unterstützt durch uns, einen Antrag auf Zahlung des Schmerzensgeldes an den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Lehnt der Versicherer ab, können Sie die Ihnen zustehende Summe gerichtlich einklagen. 

P.S.: Auch mit dem Schmerzensgeld oft einhergehende Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Haushaltsführungsschadens oder eines Verdienstausfall-/Erwerbsschadens setzen wir für Sie durch.

Benötigen Sie einen Anwalt für Schmerzensgeld oder haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 0221 953 50 20 oder 02205 90 10 90. Oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!

Bilderquellennachweis: © Steve Buissinne | Pixabay

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