Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung – was nun rechtlich gilt

Wer eine Versicherung abschließen möchte, muss dem Versicherer zuvor einige Fragen beantworten. Schließlich möchte der Versicherer wissen, auf welches Risiko er sich einlässt. Man spricht insofern von einer vorvertraglichen Anzeigepflicht. 

Antworten Sie falsch oder unvollständig, kann dies weitreichende Konsequenzen für das Versicherungsverhältnis haben. 

Kommt es dann zu einem Schadenfall und kann ihnen die Versicherung die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nachweisen wird die Regulierung unwahrscheinlich bis unmöglich.

Was Sie tun können um dies zu vermeiden und wie ein Fachanwalt für Versicherungsrecht Ihnen dabei helfen kann, wenn die Versicherung Ihnen eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorwirft, erläutert Michael Zemann in diesem Beitrag.

Vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung – haben Sie etwas verschwiegen? Möchten Sie eine Anzeigenpflichtverletzung vermeiden? Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Was ist eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung?
  2. Um welche Angaben geht es üblicherweise?
  3. Welche Rechte hat der Versicherer nun? 
  4. Was tun, wenn der Versicherer zu Unrecht die Leistung verweigert?
  5. Fazit

1. Was ist eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung?

Versicherer möchten vor Vertragsschluss möglichst genau wissen: Wie wahrscheinlich ist es, dass der Versicherungsfall eintritt? Zu diesem Zweck stellen Versicherer Ihnen im Vorfeld eine Reihe von Fragen. 

Typischerweise geht es dabei um sogenannte „gefahrerhebliche Umstände“. Also solche Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher machen.

Zu einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kommt es, wenn Sie falsch oder unvollständig auf die Fragen des Versicherers antwortet. 

Wichtig: Sie müssen nur die Fragen beantworten, die der Versicherer Ihnen stellt. Weitergehende Gedanken über mögliche Gefahren etc. müssen Sie sich also nicht machen. Ihr Versicherer hat die Fragen in Textform, also z.B. per Brief oder Mail zu stellen.  

2. Um welche Angaben geht es üblicherweise? 

Die Angaben, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Anzeigepflicht machen muss, variieren je nach Art der Versicherung. So wird der Versicherer meist solche Fragen stellen, die mit dem Versicherungszweck in Zusammenhang stehen. 

Hier ein paar Beispiele:

  • Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, wird meist nach festgestellten psychischen oder chronischen Erkrankungen gefragt. Solche gehören nämlich zu den häufigsten Ursachen, die eine Berufsunfähigkeit verursachen.
  • Typischerweise wird ein Lebensversicherer sich darüber informieren, ob der Versicherungsnehmer Raucher ist.
  • Wer eine Hausratversicherung abschließen möchte, wird meist gefragt, ob in den versicherten Räumlichkeiten zusätzlich ein Gewerbe ausgeübt wird. Meist ist das Risiko eines Diebstahls nämlich deutlich höher, wenn nicht nur privat, sondern auch geschäftlich Menschen in dem Gebäude ein und aus gehen. 
  • Im Rahmen einer Unfallversicherung wird der Versicherer wissen wollen, ob der Versicherungsnehmer in seiner Freizeit einen Risikosport betreibt. 

3. Welche Rechte hat der Versicherer nun?

Je nachdem, wie schwer die Verletzung der Anzeigepflicht wiegt, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen, von ihm zurücktreten oder ihn sogar anfechten. Auch eine Vertragsanpassung ist möglich. 

Inwieweit ihm diese Rechte zustehen, hängt davon ab, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich, grob fahrlässig, schuldlos oder arglistig gehandelt hat. 

a) Kündigung 

Hat der Versicherungsnehmer aus Versehen – also schuldlos oder leicht fahrlässig – unrichtige Angaben gemacht, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. Das Versicherungsverhältnis wird dann für die Zukunft beendet. 

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Vorteilhaft für Sie als Versicherungsnehmer ist hier: Sie dürfen bereits gezahlte Versicherungsleistungen behalten. Für die Zukunft müssen Sie sich aber eine neue Versicherung suchen. 

Viele Kündigungen durch Versicherer sind allerdings nicht wirksam. Dies hat unter anderem folgende Gründe: 

  • Das Kündigungsrecht steht dem Versicherer nur dann zu, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden Umstände nicht geschlossen hätte. Andernfalls kommt höchstens eine Vertragsanpassung in Betracht (dazu unten mehr). 
  • Die Kündigung kann der Versicherer nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung erklären. 
  • Außerdem darf der Versicherer grundsätzlich nicht mehr kündigen, wenn seit Vertragsschluss bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind. Anders sieht es aus, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder gar arglistig gehandelt hat. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.
  • Kannte der Versicherer ohnehin die richtigen Umstände, darf er ebenfalls nicht kündigen.

b) Rücktritt 

Nicht selten kommt es vor, dass der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben macht. Ist ihm ein vorsätzliches oder auch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. 

Von grober Fahrlässigkeit ist die Rede, wenn Sie naheliegende oder offensichtliche Angaben nicht gemacht haben. Vorsätzlich handeln Sie, wenn Sie wissen, dass Ihre Angaben falsch oder unvollständig sind.

Allerdings steht dem Versicherer das Rücktrittsrecht ebenfalls nur unter den Einschränkungen zu, die oben bereits im Zusammenhang mit der Kündigung aufgezählt wurden. Insbesondere darf der Versicherer lediglich den Vertrag anpassen, wenn er die Versicherung auch bei Kenntnis der Umstände abgeschlossen hätte. 

Der Rücktritt des Versicherers hat unangenehme Folgen: 

  • Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz für die Zukunft. 
  • Sie erhalten die Prämien für die bisherige Vertragslaufzeit nicht zurück. 
  • Tritt vor dem Rücktritt ein Versicherungsfall ein, muss der Versicherer grundsätzlich nicht leisten. Hier lohnt es sich allerdings, genau hinzusehen. Stehen die falsch mitgeteilten Informationen in keinem Zusammenhang mit dem Schadensfall (vereinfacht gesprochen), haben Sie weiterhin Anspruch auf die Regulierung durch den Versicherer. Das gilt nur dann nicht, wenn sie arglistig falsch auf die Fragen des Versicherers geantwortet haben.

Wird Ihnen eine Anzeigepflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung oder -änderung vorgeworfen, sind die Rücktrittsfolgen komplizierter. 

Gerne berate ich Sie zu allen Folgen der Anzeigepflichtverletzung und des Rücktritts. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder 02205 – 90 10 90 oder per Email info@anwalt-zemann.de.

c) Anfechtung 

Ebenso unangenehm für Versicherungsnehmer ist die Anfechtung des Versicherungsvertrags. Auch hier kann der Versicherer nämlich bereits erbrachte Leistungen aus der Vergangenheit zurückfordern. 

Für Sie als Versicherungsnehmer kann es dann teuer werden. Ihre Prämie für die bisherige Vertragslaufzeit erhalten Sie nicht zurück.

Jedoch kann der Versicherer den Vertrag nur im Falle einer arglistigen Täuschung anfechten. Diese ist an hohe Voraussetzungen geknüpft. 

So muss der Versicherungsnehmer absichtlich unrichtige Angaben gemacht haben, um bewusst die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Dieser Nachweis gelingt dem Versicherer häufig nicht.

Daneben muss der Versicherer auch hier Fristen beachten: Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschungshandlung und maximal zehn Jahre nach Vertragsschluss erklärt werden.

d) Vertragsanpassung

Es kann vorkommen, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag auch dann geschlossen hätte, wenn er die nicht angezeigten Umstände gekannt hätte. In diesem Fall sind weder Kündigung noch Rücktritt möglich. Allerdings besteht die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag entsprechend anzupassen. 

In der Regel läuft dies auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie hinaus. 

Erhöht der Versicherer die Prämie in diesem Zuge um mehr als 10%, dürfen Sie fristlos kündigen. Dafür haben Sie ab Zugang der Information durch den Versicherer einen Monat Zeit. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer künftig den nicht oder falsch angezeigten Umstand von der Versicherung ausschließt. 

4. Was tun, wenn der Versicherer zu Unrecht die Leistung verweigert?

Verweigert der Versicherer wegen einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung die Leistung, sollten Sie sich umgehend bei meiner Kanzlei melden. Ich werde dann prüfen, ob tatsächlich eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt und wie der Versicherer zur Leistung bewegt werden kann. 

Darin habe ich als Fachanwalt für Versicherungsrecht viele Jahre Erfahrung.

Diese Erfahrung zeigt, dass Versicherer häufig erst leisten, nachdem Klage erhoben wurde. Gerne berate ich Sie zu den Erfolgsaussichten und vertrete Sie engagiert vor Gericht. 

Sie erreichen meine Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder 02205 – 90 10 90 oder per Email info@anwalt-zemann.de.

5. Fazit

Wer Fragen des Versicherers vor Abschluss des Vertrags falsch oder unvollständig beantwortet, verletzt seine vorvertragliche Anzeigepflicht. 

Dem Versicherer steht dann – je nach Grad Ihres Verschuldens – das Recht zur Kündigung, zum Rücktritt oder zur Anfechtung zu. 

Hätte er den Vertrag allerdings auch dann geschlossen, wenn er die wahren Umstände gekannt hätte, kommt meist nur eine Vertragsanpassung in Betracht.

Beruft sich der Versicherer zu Unrecht auf eine Anzeigepflichtverletzung, lohnt es sich, einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate zu ziehen.

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20 oder 02205 – 90 10 90. Oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!

Bilderquellennachweis: © stockasso | Panthermedia

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