Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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Elementarversicherung zahlt nicht – so gehen Sie vor

Der Klimawandel hat in den letzten Jahren vermehrt zu Naturkatastrophen geführt. Die daraus resultierenden Schäden hatten nicht selten immense Kosten zur Folge. Hier kann die Elementarversicherung Schutz bieten. Wann Sie einen Anspruch auf Ersatz haben und was zu tun ist, wenn der Versicherer die Zahlung verweigert, erläutert der folgende Beitrag.

Elementarversicherung zahlt nicht
Verweigert Ihr Versicherer die Zahlung, lohnt sich die Prüfung durch einen Anwalt. Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Was umfasst eine Elementarversicherung?
  2. Elementarversicherung zahlt nicht in diesen Fällen
  3. Wonach richtet sich die Versicherungsprämie?
  4. Was ist im Schadensfall zu tun?
  5. Welche Pflichten treffen Sie als Versicherungsnehmer?
  6. Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn der Versicherer nicht zahlt?
  7. Fazit

1.   Was umfasst eine Elementarversicherung?

Die Elementarversicherung schützt vor Schäden, die durch das Wirken der Natur(Unwetter, Naturgewalt, Naturkatastrophe)hervorgerufen werden. Sie kann meist im Zusammenhang mit einer Hausrat- und Gebäudeversicherung abgeschlossen werden.

Lohnenswert ist die Elementarversicherung vor allem für Hauseigentümer. Mieter profitieren weniger von ihr, denn gesetzlich ist bereits der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. 

Folgende Naturereignissen werden von einer Elementarversicherung umfasst:

  • Hagel
  • Rückstau (z.B. wenn Regen oder Überschwemmung dazu führen, dass Wasser aus Ableitungsrohren in das Haus gelangt)
  • Starker Sturm
  • Überschwemmung und Hochwasser (z.B. durch Starkregen oder wenn Gewässer über die Ufer treten)
  • Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch
  • Schneedruck (z.B. wenn ein Hausdach durch das Gewicht des Schnees einstürzt)
  • Vulkanausbrüche

2. Elementarversicherung zahlt nicht in diesen Fällen

Vorsicht! Gerade bei der Elementarversicherung ist genau zu differenzieren, was den Schaden verursacht hat. Die Versicherer sehen hier sehr genau hin. 

Für Sie als Versicherungsnehmer gilt: Wollen Sie einen Schaden ersetzt haben, liegt die Beweislast bei Ihnen. Sie müssen also darlegen, auf welche Weise ein Schaden entstanden ist und dass er auf einem Naturereignis beruht. Der Versicherer zahlt z.B. in folgenden Fällen nur anteilig oder gar nicht: 

  • Bei Schäden durch das Grundwasser, wenn dieses nicht an die Oberfläche gelangte, d.h. wenn das Grundwasser gestiegen ist und „von unten“ in das Haus eindringt. 
  • Bei Schäden durch Rückstau, wenn die Rückstausicherung nicht funktionstüchtig war.
  • Bei Schäden, die durch menschlichen Einfluss hervorgerufen worden sind (z.B. durch Bauarbeiten).

Verweigert Ihr Versicherer die Zahlung, lohnt sich die Prüfung durch einen Anwalt.

Ich bin Fachanwalt für Versicherungsrecht und stehe Ihnen mit kompetentem Rat zur Seite. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.

3. Wonach richtet sich die Versicherungsprämie?

Ob und zu welchen Konditionen der Versicherer mit Ihnen eine Elementarversicherung abschließt, hängt maßgeblich vom Schadensverlauf der letzten Jahre bzw. Jahrzehnte ab. Die Versicherbarkeit eines Gebäudes wird dabei anhand von Gefährdungsklassen bestimmt.

Die Klassen sind hierzulande an die statistische Hochwasser-Häufigkeit angelehnt. Mittels eines Zonierungssystems für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (ZÜRS) lassen sich bestimmte Risikoregionen (ZÜRS-Zonen) bestimmen:

  • Klasse 4 – hohe Gefährdung: einmal in 10 Jahren ein Hochwasser
  • Klasse 3 – mittlere Gefährdung: einmal in 10-100 Jahren ein Hochwasser
  • Klasse 2 – geringe Gefährdung: einmal in 100-200 Jahren ein Hochwasser oder Gebäude, die durch höhere Deiche geschützt sind
  • Klasse 1 – sehr geringe Gefährdung: seltener als einmal alle 200 Jahre ein Hochwasser

Es gilt: je höher die Gefährdungsklasse, desto höher werden auch die Versicherungsbeiträge sein.

4. Was ist im Schadensfall zu tun?

Bei Schadenseintritt sollten Sie sich schnellstmöglich an Ihren Versicherer wenden und eine Schadensmeldung übermitteln. Ihr Versicherungsvertrag enthält hierzu meist eine bestimmte Frist. 

Wichtig ist, dass Sie zum Zwecke der Beweisführung den Schaden so genau wie möglich protokollieren, indem Sie Fotos und Videos anfertigen. 

Bei der Beauftragung eines Gutachters ist hingegen Vorsicht geboten. Fordert der Versicherer selbst einen Gutachter an, muss er grundsätzlich auch die damit verbundenen Kosten tragen. Ziehen Sie hingegen eigenmächtig ohne Absprache einen Gutachter heran, wird es im Nachhinein schwer, vom Versicherer die Gutachterkosten zurückzuerlangen. Der Vorteil, den Ihnen ein eigener Gutachter bieten kann, liegt dennoch darin, dass Sie einen sachkundigen Überblick über die Situation erhalten. Außerdem können Sie das Gutachten als Beweismittel nutzen, um Ihre Argumente zu stärken.

Es trifft Sie zudem eine Schadensminderungspflicht. Gemeint ist, dass Sie den Schaden so gering wie möglich halten müssen (z.B. laufendes Wasser abstellen, Keller auspumpen lassen, Notdach aufstellen, die Rückschlagklappen kontrollieren). Fragen Sie schon im Rahmen Ihrer Schadensmeldung nach, ob der Versicherer bestimmte Maßnahmen vor Augen hat. Ggf. muss er dazu einen Vorschuss leisten.

5. Welche Mitwirkungspflicht trifft Sie im Schadensfall?

Doch auch schon vor Eintritt eines Schadensfalls sind Sie als Versicherungsnehmer dazu angehalten, einen Schaden zu verhindern. Hierzu treffen Sie bei einer Elementarversicherung verschiedene Pflichten. Ein Schadensfall soll so verhindert werden. 

Beispiele:

  • In überflutungsgefährdeten Räumen sind funktionstüchtige Rückschlagklappen anzubringen. 
  • Gegenstände im Keller sind nicht direkt auf dem Fußboden zu lagern. 
  • Türen und Fenster müssen bei Unwetter immer geschlossen sein. 
  • Abflussleitungen auf dem Grundstück sind freizuhalten.
  • Keller müssen wasserdicht versiegelt werden, um ein Fluten zu verhindern. Risse im Gemäuer sind daher zu schließen. 

Sie sollten diese Pflichten ernst nehmen und einhalten, denn bei Verstoß hiergegen darf der Versicherer im schlimmsten Fall die Zahlung verweigern oder nur teilweise zahlen. 

6. Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn der Versicherer nicht zahlt?

Versicherer versuchen häufig, sich aus ihrer Verantwortung zu ziehen und einer Zahlung zu entgehen. Damit Sie nicht auf den Kosten sitzen bleibe, beherzigen Sie diese Tipps und wenden Sie sich frühzeitig an meine Kanzlei:

  • Nachdem Sie dem Versicherer den Schaden protokolliert und gemeldet haben, kann eine Weile vergehen, bis der Versicherer sich meldet. Gerade in Hochwasserfällen werden Sie nicht die einzige Person sein, die Ersatz verlangt. Scheuen Sie sich dennoch nicht vor Rückfragen zum Bearbeitungsstand. 
  • Erfolgt dennoch keine Reaktion, sollten Sie dem Versicherer eine Frist zur Zahlung setzen. Hierzu ist es ratsam, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Der Druck, den ein anwaltliches Schreiben bei Versicherern erzeugt, führt häufig zu einer schnelleren Bearbeitung. 
  • Entstehen Ihnen Schäden durch den Zahlungsverzug, kann Ihnen Schadensersatz wegen des „Verzugsschadens“ zustehen. Hierzu gehören z.B. die Rechtsanwaltskosten, die Ihnen nach dem Verzugseintritt entstanden sind, weil Sie auf Ihr Geld gewartet haben.
  • Sie können sich zudem an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden, um zu melden, dass die Bearbeitung sich unzumutbar verzögert. Erfahrungsgemäß führt dies aber meist nicht zum gewünschten Ergebnis. 
  • Bleibt die Zahlung weiterhin aus, sollten Sie eine Klage gegen den Versicherer erwägen. Zuvor wird Ihr Anwalt noch ein letztes Mal außergerichtlich zur Zahlung auffordern. 

Vorsicht: Eine Klage ist mit Kostenrisiken verbunden. Klären Sie daher vorher mit mir ab, welche Erfolgschancen Sie vor Gericht haben. Dank meiner langjährigen Erfahrung kann ich gut einschätzen, wie hoch Ihr Risiko ausfällt. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de

7. Fazit

  • Eine Elementarversicherung umfasst Schäden, die durch das Wirken der Natur hervorgerufen werden. 
  • Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Andernfalls darf der Versicherer die Zahlung kürzen oder gar verweigern. 
  • Melden Sie einen Schaden umgehend und dokumentieren Sie ihn mittels Fotos und Videos.  
  • Verweigert der Versicherer die Zahlung, sollten Sie eine Zahlungsfrist setzen. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, besprechen Sie die Chancen einer Klage mit mir.

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20

Oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!

Bilderquellennachweis: © egubisch| Panthermedia

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