Michael Zemann Rechtsanwalt
Michael P. Zemann

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

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BU Gesundheitsfragen falsch beantwortet – Das droht Ihnen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gehört zu den beliebtesten und wichtigsten Versicherungen. Aber gerade vorerkrankte Personen, welche diese Versicherung besonders dringend benötigen, bleibt sie oft verwehrt. 

Die Verlockung, bei Vertragsschluss Dinge zu verschweigen, ist dann oft groß.

Welche Folgen drohen, wenn BU Gesundheitsfragen falsch beantwortet werden, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

BU Gesundheitsfragen falsch beantwortet
Haben Sie noch Fragen zum Thema Gesundheitsfragen? Haben sie Schwierigkeiten mit dem Versicherer wegen unrichtiger Angaben? Rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20. Wir beraten Sie gerne!

Inhalt

  1. Was darf der Versicherer fragen?
  2. Welche Konsequenzen drohen?
  3. Sollte ich ungefragt Krankheiten angeben? 
  4. Muss mich der Versicherer belehren?
  5. Ist eine spätere Berichtigung möglich?
  6. Wie schnell muss der Versicherer reagieren?
  7. Wie kann ich mich verteidigen?
  8. Fazit

1. Was darf der Versicherer fragen?

Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse, vor Vertragsschluss zu erfahren, wie es um Ihre Gesundheit bestellt ist. Nur so kann er eine begründete Risikoeinschätzung treffen.

Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und die wesentlichen Details in den §§ 19-22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Sie sind daher verpflichtet, vor Unterzeichnung des Vertrages Ihnen bekannte Tatsachen offenzulegen, welche die Wahrscheinlichkeit Ihrer zukünftigen Berufsunfähigkeit erhöhen („Gefahrumstände“). 

Sie haben also insofern eine Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 VVG). 

Ihr Versicherer wird Ihnen insbesondere folgende Gesundheitsfragen stellen:

  • Raucher oder Nichtraucher
  • Freizeitaktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko
  • Größe und Gewicht
  • Unfallverletzungen
  • Allergien
  • Erkrankungen von Haut, Augen oder Ohren
  • Organleiden
  • Einnahme von Medikamenten
  • Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte der letzten Jahre
  • krankhafter Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum
  • angeborene Erkrankungen
  • Krebsleiden
  • Psychische Erkrankungen

Selbstverständlich müssen und können Sie auch nur Umstände offenlegen, die Sie selbst kennen. Vor allem eine unerkannte Erkrankung können Sie schlecht angeben. Ihnen drohen dann später keine Konsequenzen, auch wenn Sie schon vor Vertragsschluss erkrankt waren. 

Spüren Sie allerdings schon wahrnehmbare körperliche Symptome, müssen Sie dies auch offenlegen.

Zudem hat der Versicherer auch kein uneingeschränktes Fragerecht. Allzu private Fragen, beispielsweise nach einer Schwangerschaft oder dem Sexualleben, sind verboten.

2. Welche Konsequenzen drohen? 

Sie müssen Ihre Anzeigepflicht unbedingt ernstnehmen! Auch Ungenauigkeit oder Vergesslichkeit können teuer werden.

Sollten Sie eine Gesundheitsfrage falsch beantwortet haben, kann Ihr Versicherer ggf. diese Maßnahmen ergreifen:

  • Er kann den Versicherungsvertrag kündigen (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG).
  • Ihr Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG).
  • Ihr Versicherer kann den Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung anfechten (§ 22 VVG).

Wie der Versicherer in Ihrem Fall reagieren wird, hängt davon ab, warum Sie die Gesundheitsfrage falsch beantwortet haben. In den folgenden Abschnitten stellen wir die Reaktionsmöglichkeiten Ihres Versicherers näher vor.

a) Rücktritt und Kündigung

Haben Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so kann Ihr Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn Sie selbst einfachste Überlegungen nicht angestellt haben und eigentlich darauf hätten kommen müssen, dass Sie die Frage falsch beantworten. 

Beispiel: Versicherungsnehmer A hat HIV. Sein Arzt hat ihm gesagt, dass es sich um eine chronische Krankheit handelt. A ist aber der Meinung, er habe die Erkrankung durch seine gesunde Ernährung erfolgreich kuriert und gibt sie daher bei Abschluss seiner Versicherung nicht an.

„Einfache“ Fahrlässigkeit ist hingegen ein bloßes Versehen und Vergessen, wie es wohl jedem unterlaufen kann. In diesem Fall kann Ihr Versicherer den Vertrag lediglich kündigen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Frage schuldlos falsch beantwortet haben.

Der Unterschied zwischen einem Rücktritt und einer Kündigung ist für Sie wichtig:

  • Tritt Ihr Versicherer vom Vertrag zurück, wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst und Ihr Versicherer muss Ihnen kein Geld zahlen. Bereits erhaltenes Geld müssen Sie zurückzahlen. Zudem kann der Versicherer Ihre seit Vertragsschluss geleisteten Prämien einbehalten (§ 39 Abs. 1 S. 2 VVG).
  • Die Kündigung ist hingegen nur für die Zukunft mit einer einmonatigen Frist möglich. Sollten Sie vor Beendigung des Vertrages berufsunfähig werden, bleibt Ihr Versicherer leistungspflichtig.

b) Vertragsanpassung

Ihr Versicherer darf dann nicht zurücktreten oder kündigen, wenn er den Vertrag auch bei ehrlicher Beantwortung der Frage abgeschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 S. 1 VVG). Dies gilt zumindest, wenn Sie nicht vorsätzlich falsch geantwortet haben.

Ihr Versicherer kann den Vertrag in diesem Fall aber anpassen und beispielsweise Ihre Prämie erhöhen oder Versicherungsleistungen beschränken.

Beispiel: Frau B hat aufgrund ihrer Vergesslichkeit nicht angegeben, dass sie vor mehreren Jahren einen kurzen Krankenhausaufenthalt aufgrund eines leichten Autounfalls hatte. 

Der Versicherer hätte aber dann den Vertrag mit ihr geschlossen, wenn er von der Verletzung gewusst hätte. Er darf daher den Vertrag nicht auflösen, sondern kann ihn lediglich anpassen.

c) Anfechtung

Die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung ist nur in besonders schweren Fällen möglich. Sie müssen zum einen die Frage ganz bewusst falsch beantwortet haben und zum anderen gerade deswegen die Wahrheit verschwiegen haben, um den Versicherer zum Vertragsschluss zu bewegen. 

Ihnen muss klar gewesen sein, dass der Versicherer den Vertrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung nicht unterzeichnet hätte.

Beispiel: Versicherungsnehmer C leidet an einer Geschlechtskrankheit und gibt diese aus Scham nicht an. Er denkt aber auch, dem Versicherer wäre diese Erkrankung nicht so wichtig. C lügt in diesem Fall zwar vorsätzlich, er täuscht den Versicherer aber nicht arglistig. Schließlich ging es ihm nicht darum, den Versicherer zu täuschen und zum Vertragsschluss zu bewegen, sondern er handelte lediglich aus Scham.

Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag rückwirkend aufgelöst. Sie erhalten dann keine Leistung von der Versicherung und müssen erhaltene Gelder zurückzahlen. Seit Vertragsschluss von Ihnen gezahlte Prämien darf der Versicherer behalten (§ 39 Abs. 1 S. 2 VVG).

Die Angaben, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Anzeigepflicht machen muss, variieren je nach Art der Versicherung. So wird der Versicherer meist solche Fragen stellen, die mit dem Versicherungszweck in Zusammenhang stehen. 

Hier ein paar Beispiele:

  • Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, wird meist nach festgestellten psychischen oder chronischen Erkrankungen gefragt. Solche gehören nämlich zu den häufigsten Ursachen, die eine Berufsunfähigkeit verursachen.
  • Typischerweise wird ein Lebensversicherer sich darüber informieren, ob der Versicherungsnehmer Raucher ist.
  • Wer eine Hausratversicherung abschließen möchte, wird meist gefragt, ob in den versicherten Räumlichkeiten zusätzlich ein Gewerbe ausgeübt wird. Meist ist das Risiko eines Diebstahls nämlich deutlich höher, wenn nicht nur privat, sondern auch geschäftlich Menschen in dem Gebäude ein und aus gehen. 
  • Im Rahmen einer Unfallversicherung wird der Versicherer wissen wollen, ob der Versicherungsnehmer in seiner Freizeit einen Risikosport betreibt. 

3. Sollte ich ungefragt Krankheiten angeben?

Sofern der Versicherer Sie nicht nach bestimmten Dingen fragt, müssen Sie diese grundsätzlich auch nicht angeben. Ihr Versicherer kann dann später nicht mit der Begründung zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen, er hätte von diesem Umstand wissen müssen (§ 19 Abs. 1 VVG).

Aber Vorsicht: Eine Anfechtung ist unter Umständen möglich! Dies gilt aber nur dann, wenn der Versicherer Sie zwar nicht ausdrücklich nach diesem Aspekt Ihrer Gesundheit gefragt hat, Sie jedoch wussten, dass er den Vertrag nicht mit Ihnen schließen wird, wenn Sie ihm hiervon erzählen. 

Beispiel: Herr D leidet an einer seltenen Krankheit. Sein Versicherer fragt ihn bei Vertragsschluss nicht nach dieser Erkrankung, da Sie kaum vorkommt und sehr speziell ist. D ist bewusst, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der Krankheit nicht schließen würde. Wird D später berufsunfähig, so kann der Versicherer zwar gegebenenfalls den Vertrag anfechten. D hätte seine Erkrankung also von sich aus erwähnen müssen

Dies ist unter Juristen aber nicht unumstritten. Die Beratung eines Experten ist hier empfehlenswert. Gerne gebe ich Ihnen Auskunft und bespreche mit Ihnen, wie Sie am sinnvollsten vorgehen. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.

4. Muss mich der Versicherer belehren?

Wie Sie sehen, drohen bei der falschen Beantwortung einer Gesundheitsfrage ernsthafte Konsequenzen. Damit Ihnen das auch bewusst ist, muss Ihr Versicherer Sie vor Vertragsschluss auf die Folgen einer falschen Antwort hinweisen (§ 19 Abs. 5 S. 1 VVG). 

Andernfalls kann er weder vom Vertrag zurücktreten noch ihn kündigen oder anpassen. Lediglich die Anfechtung des Vertrags bleibt weiterhin möglich.

5. Ist eine spätere Berichtigung möglich?

Sollte Ihnen später auffallen, dass Sie eine Gesundheitsfrage aus Versehen falsch beantwortet haben, so trifft Sie grundsätzlich keine Berichtigungspflicht. Sie müssen also nicht Ihren Versicherer kontaktieren und Ihre Antwort richtigstellen. 

Durch die Berichtigung hätten Sie auch zunächst einmal wenig gewonnen, da der Versicherer weiterhin seine Rechte geltend machen könnte.

Sie sollten stattdessen in diesem Fall einen Anwalt kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen.

6. Wie schnell muss der Versicherer reagieren?

Ihr Versicherer muss seine Rechte binnen eines Monats schriftlich geltend machen (§ 21 Abs. 1 S. 1 VVG). Für die Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung kann sich der Versicherer hingegen ein Jahr Zeit lassen. 

Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Versicherer von der falschen Beantwortung der Gesundheitsfrage erfährt.

Daneben gilt außerdem, dass Ihr Versicherer seine Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss unabhängig von der Kenntnis Ihrer falschen Antwort nicht mehr geltend machen kann. 

Sofern Sie die Gesundheitsfrage aber vorsätzlich oder arglistig falsch beantwortet haben, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG).

7. Wie kann ich mich verteidigen?

Zuallererst: Suchen Sie umgehend einen Anwalt auf! Haben Sie eine Gesundheitsfrage falsch beantwortet, droht Ihnen der sofortige Verlust Ihres Versicherungsschutzes und erhebliche finanzielle Einbußen. 

Dank meiner Erfahrung weiß ich, wie wir gegenüber der Versicherung auftreten sollten und welche Verteidigungsmöglichkeiten erfolgversprechend sind. Wie Sie bisher gesehen haben, sind die rechtlichen Regelungen komplex. 

Auch der Versicherer macht daher mitunter Fehler, welche Sie ausnutzen können. Gerne berate ich Sie zu Ihrem Anliegen und vertrete Sie gegenüber dem Versicherer. Sie erreichen meine Kanzlei unter 0221 – 953 50 20 oder info@anwalt-zemann.de.

Zum Beispiel an diesen Punkten lässt sich ansetzen, um negative Folgen aus falsch beantworteten Gesundheitsfragen abzuwenden:

  • Laien können die Auswirkungen von Krankheiten auf ihre spätere Berufsfähigkeit meist nicht einschätzen. Sie können daher argumentieren, die Auswirkungen Ihrer Erkrankung seien Ihnen nicht bewusst gewesen. So lässt sich evtl. darlegen, dass Sie die Frage zumindest nur fahrlässig falsch beantwortet haben.
  • Sofern Sie Ihre Erkrankung zwar nicht schriftlich angegeben haben, Ihr Versicherer aber trotzdem von ihr wusste – beispielsweise aufgrund eines Telefonats oder der Rücksprache mit Ihrem Arzt – kann er seine Rechte nicht geltend machen (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG). Dies muss jedoch von Ihnen bewiesen werden.
  • Wenn die falsche Antwort nicht mit Ihrer eingetreten Berufsunfähigkeit zusammenhängt, beispielsweise wenn Sie aufgrund eines Krebsleidens berufsunfähig sind und eine psychische Erkrankung verschwiegen haben, muss ihr Versicherer unter Umständen auch bei einem Rücktritt leisten (§ 21 Abs. 2 S. 1 VVG). Ihr Versicherer wird das aber oft nicht von sich aus akzeptieren und versuchen, sich seiner Leistungspflicht zu entziehen.
  • Ihr Versicherer muss Sie in Textform nach Ihrer Gesundheit befragen. Andernfalls sind seine Rechte stark beschnitten.
  • Das Gesetz stellt für die Belehrung einige Anforderungen auf. Insbesondere muss diese gesondert und eindeutig erfolgen. Eine falsche Belehrung führt dazu, dass Ihr Versicherer Ihnen gegenüber fast keine Rechte geltend machen kann.
  • Haben Sie Fragen falsch beantwortet, deren richtige Antwort der Versicherer ohnehin kannte, bleibt die Leistungspflicht ebenfalls häufig erhalten.

8. Fazit

Wer Fragen des Versicherers vor Abschluss des Vertrags falsch oder unvollständig beantwortet, verletzt seine vorvertragliche Anzeigepflicht. 

Dem Versicherer steht dann – je nach Grad Ihres Verschuldens – das Recht zur Kündigung, zum Rücktritt oder zur Anfechtung zu. 

Hätte er den Vertrag allerdings auch dann geschlossen, wenn er die wahren Umstände gekannt hätte, kommt meist nur eine Vertragsanpassung in Betracht.

Beruft sich der Versicherer zu Unrecht auf eine Anzeigepflichtverletzung, lohnt es sich, einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate zu ziehen.

Haben Sie noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns an unter 0221 – 953 50 20 oder 02205 – 90 10 90. Oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@anwalt-zemann.de. Wir helfen Ihnen gerne!

Bilderquellennachweis: © stevanovicigor | Panthermedia

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